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Freitag, 26. August 2016

BMAS - Tag der offenen Tür

Am 27. und 28. August lädt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alle Interessierten ein, sich einen Eindruck von der dortigen Arbeit zu verschaffen und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ins Gespräch zu kommen.

Neben einer Ausstellung zur Sozialgeschichte werden Aktivitäten und Informationen zum Thema Inklusion angeboten, im Sommergarten wird es Musik, Informationen, Speisen und Getränke geben und das Kinderprogramm beinhaltet Bastelspaß, Vorlesen und eine Zaubershow.

Weiteres kann man dem Programmheft des BMAS entnehmen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht - Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.

Donnerstag, 25. August 2016

Betriebliche Altersversorgung - Einzelvertragliche Zusage ./. kollektives Versorgungssystem

Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung basierenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Das hat das Bundesarbeitsgericht, 3. Senat, mit Urteil vom 19.07.2016 entschieden (Az. 3 AZR 134/15).

Im zugrunde liegenden Fall waren dem Kläger 1987 einzelvertraglich Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im weiteren Verlauf trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern, so auch dem Kläger, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen. Das LAG hatte angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu, da diese Regelung unwirksam sei.
Nach Einschätzung des BAG stehe aber noch nicht fest, ob die Regelung tatsächlich unwirksam sei, weil sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führe. Es sei daher zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.
Das BAG hat deshalb den Rechtsstreit zur Klärung an das LAG zurück verwiesen.


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich - Ihre Ansprechpartner für alle Fragen des Arbeits- und Sozialrechts.

Dienstag, 16. August 2016

Ferienjobs - steuer- und sozialversicherungsrechtliche Folgen

Der Steuerberater-Verband Köln e. V. hat in einer Pressemitteilung auf die steuerrechtlichen Folgen von Schüler-Ferienjobs hingewiesen.

Demnach arbeiten minderjährige Ferienjobberinnen und Ferienjobber steuerlich betrachtet häufig in Form von Minijobs. Damit können sie maximal 450,- € im Monat dazu verdienen. Der jeweilige Arbeitgeber muss Sozialversicherungsabgaben, (Pausch-)Steuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft abführen.

Für Ferienjobs in Form kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse gelten andere Vorgaben. Hier gibt es keine Verdienstobergrenzen. Auch Sozialversicherungsabgaben müssen grds. nicht gezahlt werden. Allerdings unterliegt der Arbeitslohn der Lohnbesteuerung. 
Voraussetzung für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist, dass der Ferienjob bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate ausgeübt wird. Bei einer Arbeitswoche von unter fünf Tagen dürfen insgesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Für Schüler, die vollzeitschulpflichtig sind, ist die Ausübung eines Ferienjobs auf 20 mögliche Arbeitstage pro Jahr beschränkt. Diese können beliebig auf verschiedene Ferien im Jahr aufgeteilt werden.

Im Regelfall sind Schüler über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Aber Achtung: Bei einem regelmäßigen Gesamteinkommen von mehr als 415,- € fallen sie aus der Familienversicherung heraus. Sowohl bei Ausübung eines Minijobs als auch bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist daher die Familienversicherung grds. nicht gefährdet. Gleiches gilt für die Auswirkungen auf das Kindergeld.

Quelle: Pressemitteilung des Steuerberater-Verbandes e. V. Köln vom 19.07.2016



Die Autorin berät und vertritt schwerpunktmäßig Mandantinnen und Mandaten im Arbeitsrecht und im Sozialrecht.