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Freitag, 26. August 2011

Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung

Aus einer nun veröffentlichten Entscheidung des Hessischen LAG vom 18.01.2011 (Az. 12 Sa 522/10) geht hervor, dass eine wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Erkrankung eine ordentliche Kündigung rechtfertigt, sofern der Arbeitgeber vorher erfolglos eine Abmahnung ausgesprochen hat.


Der betroffene Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen beschäftigt, was unter anderem mit Flugzeuginnenreinigungen beschäftigt ist. Zwischen 2003 und 2009 zeigte er insgesamt sechs mal seine Arbeitsunfähigkeit nicht wie gesetzlich vorgesehen an. Hierfür mahnte ihn die Arbeitgeberin vier mal ab. Als der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit erneut nicht unverzüglich meldete, kündigte die Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.


Das hessische LAG hat die soziale Rechtfertigung der Kündigung bestätigt. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer ergebe sich aus dem Gesetz und bestehe unabhängig von der Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen AU.
Das Interesse der Arbeitgeberin daran, dass das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheint oder aber durch rechtzeitige Mitteilung eine anderweitige Personaldisposition möglich macht, überwog in Zusammenschau mit der Häufigkeit der Pflichtverstöße und der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die 16-jährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers bei weitem. Die Kündigung war deshalb als wirksam anzusehen.




Rechtsanwältin Hiesserich ist gemeinsam mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Stephan Störmer in Steinfurt tätig.

Montag, 8. August 2011

Anonymisierte Bewerbungen - eine Zwischenbilanz

Vor fast genau einem Jahr, am 14.09.2010, wurde an dieser Stelle über ein Pilotprojekt berichtet, mit dem unter anderem herausgefunden werden sollte, ob Bewerbungen, in denen bewusst keine Angaben zu Name, Geschlecht, Nationalität, Geburtsort, Behinderung, Alter und Familienstand gemacht werden und denen kein Foto beigefügt ist, zu einer höheren Chancengleichheit führen.


Nun hat die Antidiskriminierungsstelle (ADS) erste Zwischenergebnisse vorgelegt.


In den letzten sechs Monaten sind bei den fünf beteiligten Unternehmen ca. 4.000 anonymisierte Bewerbungen eingegangen, insgesamt wurden 111 Stellen besetzt.
Die Reaktionen von Personalabteilungen und Bewerbern waren Befragungen zufolge überwiegend positiv.


Nach praktischer Überprüfung von vier verschiedenen Bewerbungsverfahren (Schwärzen sensibler Daten, Übertragung von Bewerber-Daten in eine anonymisierte Tabelle, standardisiertes Bewerbungsformular im Online-Verfahren oder zum Download, "Blindschaltung" persönlicher Daten durch EDV), die alle als geeignet eingestuft werden, empfiehlt die ADS besonders die Verwendung standardisierter Bewerbungsformulare.


Bereits jetzt deutet alles darauf hin, dass durch die genannten Verfahren eine Fokussierung der Einstellungsverantwortlichen auf die fachlichen Qualifikationen zur Folge hatte.




Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.