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Montag, 13. August 2012

Betriebsrats-Schulung: Kosten und Dauer

Wie das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschieden hat (Beschluss vom 14.05.2012, Az. 16 TaBV 226/11), steht Betriebsräten bei der Auswahl von geeigneten Schulungsveranstaltungen ein Beurteilungsspielraum zu. Betriebsräte sind deshalb nicht verpflichtet, aufgrund einer Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu wählen. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn für ein neues Betriebsrats-Mitglied eine Maßnahme ausgewählt wird, in der der Unterrichtsstoff in zwei aufeinander aufbauenden Einheiten vermittelt wird. Insbesondere ist es auch unproblematisch, wenn hierfür geringfügig höhere Kosten anfallen als bei einem privaten Anbieter.
Der Beschluss des LArbG Frankfurt setzt damit die Rechtsprechung des BAG zur Seminarteilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Grundlagenschulungen fort.



Rechtsanwältin Hiesserich ist in Steinfurt auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.

Donnerstag, 2. August 2012

Ende des Arbeitsverhältnisses bei Altersteilzeit

Durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht vorzeitig. 
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 453/10). Die in einer solchen Vereinbarung enthaltene Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Altersteilzeit endet, ist nach § 41 S. 2 SGB VI so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente fortdauert. 


Die Autorin hat sich als Rechtsanwältin auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.

Mittwoch, 1. August 2012

Blue Card EU / Blaue Karte EU

Heute ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union in Kraft getreten.
Hierdurch kommt es zu weitreichenden Neuerungen im Aufenthaltsrecht. Insbesondere erleichtert die neue "Blaue Karte EU" die Zuwanderung von gut ausgebildeten ausländischen Fachkräften und soll so die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte attraktiver machen.

Beantragen kann die Karte für Deutschland, wer als Ausländer, der Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes ist, entweder einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Abschluss hat und über einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 44.800,00 € in sogenannten "Mangelberufen" verfügt. Für Fachkräfte aus den Bereichen Naturwissenschaft, Mathematik und Technik sowie für Ärzte und IT-Fachkräfte gilt eine Gehaltsgrenze von 34.944,00 €.

Die Blue Card muss vor der Einreise nach Deutschland beantragt werden.  Sie ist zunächst für höchstens vier Jahre gültig. Wenn der Arbeitsvertrag auf kürzere Zeit abgeschlossen ist, wird die Karte für dessen Dauer plus drei Monate erteilt. Sie kann danach verlängert werden. 
Nach 33 Monaten können Ausländer, die Inhaber der blauen Karte sind, eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorhanden, so kann bereits nach 21 Monaten ein Daueraufenthaltstitel beantragt werden.
Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU dürfen ohne Wartezeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Sprachkenntnisse oder andere Integrationsmaßnahmen sind hierfür nicht erforderlich.

Weitere Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie hier.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.