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Mittwoch, 29. Januar 2014

Betriebsparkplatz: keine kostenlose Nutzung kraft betrieblicher Übung

Wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen eine vorhandene Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen einen neue Parkplatzfläche schafft, in der kein ausgewiesener Bericht mehr für Mitarbeiter besteht, besteht kein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung auf künftige kostenlose Nutzung des Betriebsparkplatzes. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg entschieden (Urteil vom 13.01.2014, Az. 1 Sa 17/13).

Der Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Parkplätze bereit zu halten. Hier bestehe eine Parallele zur Bereitstellung anderer betriebseigener Sozialeinrichtungen wie zum Beispiel Kantinen und Kindergärten. Auch deren Einrichtung könne weder der Betriebsrat noch ein einzelner Arbeitnehmer erzwingen.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte, eine Klinik-Betreiberin, bestehende Parkflächen im Wege eines Um- und Neubaus beseitigt und stattdessen anderweitig neue Stellplätze eingerichtet. Insofern habe der Kläger verkannt, dass die Beklagte nicht etwas für ein bereits bestehendes Gelände Parkgebühren erhoben, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung getan habe. Unter diesen Umständen habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass ihm die Parkplatznutzung auch weiterhin kostenfrei eingeräumt werde. Vielmehr sei es naheliegend gewesen, dass die Beklagte aufgrund der kostenintensiven Schaffung neuer Parkmöglichkeiten zumindest in gewissem Umfang eine Gegenleistung erheben würde.


Die Verfasserin ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Störmer & Hiesserich, Steinfurt.

Dienstag, 28. Januar 2014

Änderungen bei Prozesskostenhilfe in Arbeitssachen, hier: Anwaltsbeiordnung nach § 11a ArbGG

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts am 01.01.2014 haben sich auch in Arbeitssachen Änderungen ergeben.
Hierzu gehört die Änderung der arbeitsgerichtlichen Sondervorschrift des § 11a ArbGG. Zum 31.12.2013 sind die Bestimmungen in § 11a Abs. 1, 2 und 2a ArbGG alte Fassung, nach denen das Arbeitsgericht regelmäßig auf Antrag einer anwaltlich nicht vertretenen Partei dieser zur Herstellung der Waffengleichheit einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beizuordnen hatte, ersatzlos weggefallen. Die mit der Beiordnung bezweckte Waffengleichheit soll nun durch § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO gewährleistet werden, so die im Gesetzentwurf enthaltene Begründung der Bundesregierung.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu Absätzen 1 und 2 des § 11a ArbGG neue Fassung.

Danach kommt nach neuem Recht sowohl im Urteils- als auch im Beschlussverfahren nur noch die Anwaltsbeiordnung nach § 11a Abs. 1 ArbGG n. F. i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht. Demnach wird einer Partei (Urteilsverfahren) oder einer beteiligten Person (Beschlussverfahren) auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ferner müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, das heißt, es erfolgt (weiterhin) eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung, die nicht mutwillig erscheinen darf. Insofern wurde mit der Gesetzesänderung eine Definition des Begriffs "mutwillig" in § 114 Abs. 2 ZPO aufgenommen, die sich an den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Kriterien orientiert. Demnach ist eine Rechtsverfolgung und -Verteidigung mutwillig, "wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreiche Aussicht auf Erfolg besteht." Unterschied zum "alten" Recht: Während nach der bisherigen Gesetzeslage die Beiordnung nur bei offensichtlicher Mutwilligkeit ausgeschlossen war, genügt jetzt die bloße Annahme von Mutwilligkeit. Letztere reichte bislang nicht aus, um die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG a. F. zu verweigern.



Rechtsanwältin Hiesserich ist schwerpunktmäßig im Arbeits- und Sozialrecht tätig.