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Mittwoch, 22. März 2017

DRK-Schwesternschaften: Einigung zum Erhalt

In seiner bisherigen Rechtsprechung verneint das Bundesarbeitsgericht eine Arbeitnehmerstellung der vereinsrechtlich organisierten Rotkreuzschwestern. Daher war bisher auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht auf die Gestellung von Rotkreuzschwestern an unterschiedliche Gesundheitseinrichtungen angewendet worden. 
Diese Rechtslage wurde aufgrund eines auf Vorlage des BAG ergangenen Urteils des EuGH vom 17.11.2016 (Az. C-216/15 "Ruhrlandklinik") zweifelhaft. 
Darin hatte der EuGH konkrete und verbindliche Maßstäbe für die Anwendbarkeit und die Auslegung der mit dem AÜG umgesetzten EU-Leiharbeitsrichtlinie und die abschließende Prüfung des BAG im Ausgangsverfahren festgelegt. 

Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll nun geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) das AÜG mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich.
Zur rechtlichen Zulässigkeit von weitergehenden Ausnahmen vom AÜG vertreten das DRK und das Bundesarbeitsministerium unterschiedliche Rechtsauffassungen.

In die gesetzliche Umsetzung muss allerdings das Urteil des BAG vom 21.02.2017 (Az. 1 ABR 62/12) einbezogen werden. Demnach handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung wenn eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wird, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein.


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Mittwoch, 15. März 2017

Bergleute: Ablösung der Kohledeputate


Die Ibbenbürener Bergleute müssen die Ablösung der Kohledeputate durch die Leistung einer einmaligen Abfindung hinnehmen. Das hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Reine am 14.03.2017 entschieden (Az. 4 Ca 1006/16).

Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Gewährung kostenloser Kohle für den eigenen Bedarf im Jahr. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie den Bezugsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Zur Vermeidung haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrunde liegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.

Die rechtlichen Interessen der Bergleute wurden allerdings vor dem Hintergrund des zwischen der IG Bergbau, Chemie, Energie IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags gewahrt. Die Tarifvertragsparteien können den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen. Tarifverträge seien von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.




Mittwoch, 8. März 2017

Geschäftslage des BAG zum 01.01.2017

Ausweislich des Jahresberichts des Bundesarbeitsgerichts sind die Eingangszahlen des BAG in 2016 um knapp 3 % gestiegen.
Insgesamt gingen 2376 Sachen ein, wovon 40,6 % auf Revisionen und Rechtsbeschwerden im Beschlussverfahren entfielen, was einem Anstieg um ca. 4 % entsprach. Weitere 54 % waren Nichtzulassungsbeschwerden, deren Zahl nahezu unverändert blieb.
2195 Sachen wurden erledigt.
Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 27,6 % erfolgreich, von den Nichtzulassungsbeschwerden 9,3 %.
Ende 2016 waren noch 1639 Sachen anhängig.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug beim BAG sieben Monate und zwei Tage.


Die Autorin ist Fachanwältin für Sozialrecht und Rechtsanwältin in Steinfurt.