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Donnerstag, 13. September 2012

Überstunden: Anforderungen an den Nachweis

Eine in den AGB des Arbeitgebers enthaltene Klausel, wonach Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten sind, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit nicht ergibt.
Die hat das Bundesarbeitsgericht am 16.05.2012 entschieden (Az. 5 AZR 347/11).
Ferner hat es klargestellt, dass für die Darlegung und den Beweis der Leistung der Überstunden dieselben Grundsätze gelten wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Insofern muss er darlegen, dass er die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Hierfür ist es ausreichend, wenn er sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit hält, um Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen. Dies gilt ebenso für die Ableistung von Überstunden.



Die Autorin hat ihre theoretische Fachanwaltsausbildung im Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltsinstitut absolviert und wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Qualitätssiegel für Fortbildung ausgezeichnet.

Mittwoch, 12. September 2012

Betriebsversammlungen: Arbeitgeber darf Versammlungsort festlegen

Arbeitgeber sind berechtigt, die Räumlichkeiten für Betriebsversammlungen zu bestimmen, selbst wenn der vom Betriebsrat vorgeschlagene Raum noch besser geeignet sein sollte. Der vom Arbeitgeber bestimmte Raum muss lediglich den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen.
Dies hat das Hessische LAG am 12.06.2012 entschieden (Az. 16 TaBVGa 149/12).
Zwar ist in § 42 BetrVG nicht geregelt, wer über den Ort der Betriebsversammlung entscheidet. Das Entscheidungsrecht des Arbeitgebers folgt jedoch daraus, dass er der Eigentümer der Räumlichkeiten und der Produktionsmittel ist und damit unmittelbar aus seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihm steht insofern die Entscheidung darüber zu, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden.


Die Autorin ist als Rechtsanwältin in Steinfurt-Borghorst ansässig und dort auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.

Dienstag, 11. September 2012

Betriebsratsgröße: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Grundsätzlich werden bei der Frage, wie viele Arbeitnehmer hinsichtlich der Betriebsratsgröße beschäftigt sind, Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt.
Eine Ausnahme hiervon ist jedoch zu machen, wenn deren Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt, sondern entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG Leiharbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt sind.
Dies geht aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.02.2012 (Az. 3 BV 43 d/11) hervor. 
Dies hatte bei den Schwellenwerten in § 9 BetrVG nicht nur dauerhaft überlassene Leiharbeitnehmer mit berechnet. Ferner sah es in der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz für mehr als zwei Jahre einen Verstoß gegen die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG.


Rechtsanwältin Hiesserich ist in Steinfurt unter anderem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.