Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 26. September 2018

Arbeitsentgelt - Verzungspauschale

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nunmehr zu der seit einiger Zeit umstrittenen Frage geäußert, ob ein Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB seitens des Arbeitnehmers besteht, wenn sich der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung in Verzug befindet (Urteil des 8. Senats vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18).

Der dortige Kläger hatte (unter anderem) für die Monate Juli bis September 2016 drei Pauschalen zu jeweils 40,- € nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
Er begründete dies damit, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar.
Die Beklagte hatte dagegen geltend gemacht, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht über § 12a ArbGG ausgeschlossen.

Die beiden ersten Instanzen hatten dem Kläger Recht gegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BAG Erfolg.
Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grds. auch in den Fällen Anwendung, in sich Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befänden. Allerdings schließe § 12a ArbGG als spezialgesetzliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlicher Kosten, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus. Zu letzterem gehörten auch Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.


Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.

Dienstag, 25. September 2018

Tätowierung - Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Die Einstellung eines Bewerbers in den den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt darf nicht allein aufgrund einer Tätowierung verweigert werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg jetzt entschieden (20.09.2018, Az. 5 A 54/18 MD.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt die Einstellung des Kläger in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt wegen einer großflächigen Tätowierung einer "vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg" abgelehnt.

Dies war nach Ansicht des VG rechtswidrig.
Die Fachhochschule habe ihre Ablehnung ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt.
Hierfür fehle es in Sachsen-Anhalt jedoch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Die Beklagte habe bis zur mündlichen Verhandlung nichts zu einem möglicherweise aus der Tätowierung abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht des Beamten und einer daran anknüpfenden Nichteignung vorgetragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Stand 24.09.2018).


Rechtsanwältin Hiesserich ist Sozial in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.