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Dienstag, 29. Mai 2012

BAG: CGZP war nie tariffähig

Die am 11.12.2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) war nie tariffähig. Das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr am 22.05.2012 entschieden (Az. 1 ABN 27/12; 1 AZB 58/11; 1 AZB 67/11).

Nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) ist die CGZP keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen dieses Beschlusses waren auf den Zeitraum ab dem 08.10.2009 beschränkt, da sie die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP betrafen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte dies durch Beschluss vom 09.01.2012 (Az. 24 TaBV 1285/11 u. a.) auch im zeitlichen Geltungsbereich der früheren Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 festgestellt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BAG zurückgewiesen (Az. 1 ABN 27/12). In zwei weiteren Entscheidungen hat das BAG festgestellt, dass die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit deren Gründung rechtskräftig festgestellt ist, und zwar durch den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 und durch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012.

Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, die von dieser Vorfrage entscheidungserheblich abhängen, können somit ohne erneute Einleitung von Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG fortgesetzt werden.



Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.

Donnerstag, 17. Mai 2012

CGZP: Nachzahlungspflichten für die Vergangenheit

In zwei Eilentscheidungen haben sowohl das LSG NRW als auch das Hessische LSG entschieden, dass Zeitarbeitsfirmen infolge der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge bis zur Grenze der Verjährung Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen.

Dem stehe nicht entgegen, dass das BAG am 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) entschieden habe, das die CGZP nicht tariffähig sei, da die vom BAG festgestellten Mängel schon vorher vorgelegen hätten. 
Ferner könnten sich Arbeitgeber nicht auf in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfungen berufen. Diese hätte lediglich Stichprobencharakter und sollten Beitragsausfälle verhindern. Sie dienten hingegen nicht zum Schutz des Arbeitgebers als Beitragsschuldners. 
Der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung werde nicht geschützt. Es verbleibe insofern dabei, dass Widersprüche gegen Beitragsbescheide keine aufschiebende Wirkung hätten.

LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER
Hessisches LSG, Beschluss vom 23.04.2012, Az. L 1 KR 95/12 B  ER

Die Hauptsache-Entscheidungen stehen noch aus.




Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.

Mittwoch, 16. Mai 2012

Anonymisierte Bewerbungsverfahren - positives Fazit des Pilotprojekts

In diesem Blog wurde bereits verschiedentlich über ein Pilotprojekt berichtet, das die Vor- und Nachteile von anonymisierten Bewerbungsverfahren ausleuchten sollte. Beteiligt waren für große Unternehmen sowie drei öffentliche Arbeitgeber.
Nun liegen die wesentlichen Ergebnisse vor:

Demnach herrschte überwiegend eine gleich hohe Einladungswahrscheinlichkeit für potenziell von Diskriminierung betroffene Personengruppen und nicht in dieser Weise betroffenen Gruppen. Gerade junge Frauen, die schon über Berufserfahrung verfügten und im herkömmlichen Bewerbungsverfahren häufig wegen eines möglichen Kinderwunsches benachteiligt wurden, hatten tendenziell bessere Chancen.
Auch die Personalverantwortlichen bewerteten das Projekt durchgehend positiv. Gerade auch das Fehlen persönlicher Angaben über die Bewerberinnen und Bewerber stellte aus Sicht der Personalabteilungen im Bewerbungsverfahren kein Hindernis bei der Einschätzung dar. Auch die Mehrheit der Bewerberinnen und Bewerber bevorzugten das anonymisierte Verfahren. Für sie überwog insbesondere auch der geringere Zeitaufwand.
Für die Zukunft haben bereits weitere Unternehmen ihr Interesse an teil- und vollanonymisierten Verfahren angekündigt. Weitere Pilotprojekte zu dem Themenkreis befinden sich in Planung.



Rechtsanwältin Hiesserich ist neben ihrer allgemeinen rechtsanwaltlichen Tätigkeit auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.