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Dienstag, 30. April 2019

Arbeitskosten-Niveau in Deutschland

Zum Internationalen Tag der Arbeit am 1. Mai teilt das Statistische Bundesamt Details zu den Arbeitskosten in Deutschland, auch im Vergleich zu den übrigen Staaten der Europäischen Union mit.

Die Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen.

Die Arbeitskosten in Deutschland lagen dabei mit 36,30 € 32 % über dem EU-Durchschnitt von 26,60 €. Innerhalb des EU-Gefüges bedeutete das weiterhin insgesamt Rang 6.

Im produzierenden Gewerbe sowie im Bereich wirtschaftlicher Dienstleistungen kostete eine Arbeitsstunde 35,- €, was im internationalen Vergleich Rang 6 hieß. Die höchsten Arbeitskosten je geleisteter Stunde schlugen in Dänemark mit 44,77 € zu Buche, in Bulgarien kostete eine solche Stunde 5,30 €. 

Im verarbeitenden Gewerbe kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland durchschnittlich 40,- €, was in diesem Bereich Rang 4 im EU-Vergleich bedeute. Der EU-Durchschnitt lag bei 27,- €.

Bei den marktbestimmenden Dienstleistungen lag Deutschland auf dem 9. Platz mit 22 % über dem EU-Durchschnitt und Arbeitskosten von 32,40 € pro Arbeitsstunde.  

An Lohnnebenkosten zahlten Arbeitgeber in Deutschland im produzierenden Gewerbe und im Bereich der wirtschaftlichen Dienstleistungen auf 100,- € Brutto-Entgelt zusätzlich 27,- € Lohnnebenkosten. Der EU-Durchschnitt betrug 30,- €. Im internationalen Vergleich hieß das für Deutschland Platz 14. In Schweden wurden mit 48,- € die höchsten und in Malta mit 8,- € die niedrigsten Lohnnebenkosten gezahlt.

Weitere detaillierte Informationen finden Sie hier.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt und beobachtet regelmäßig neue Entwicklungen im Bereich des Arbeitsrechts für Sie. 

Mittwoch, 3. April 2019

Betriebsrat: Beteiligung bei Personalgesprächen


Auch in Personalgesprächen mit dem Arbeitgeber ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren. Deshalb ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der der Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das mit dem Arbeitnehmer aufgrund eines vorgeworfenen Fehlverhaltens führt, zugleich auch der Betriebsrat zu laden ist, nach § 75 ABs. 2 BetrVG unwirksam.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (11.12.2018, Az. 1 ABR 12/17).

Im zugrunde liegenden Fall existierte eine Betriebsvereinbarung in der es wörtlich hieß:
"...
§ 4 Nr. 4.1 Satz 1
Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung, Abteilungsleitung und den Arbeitnehmern stattfindet, in denen es sich um disziplinarische (arbeitsrechtliche) Maßnahmen handelt, wird der Betriebsrat gleichzeitig zu Gesprächen eingeladen."

Später berief sich der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit der Regelung und beachtete diese nicht weiter.

Die erste Instanz hat den auf Verpflichtung gerichteten Antrag des Arbeitgebers abgelehnt, das LAG hat ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats entsprochen. 
Schließlich hatte die Rechtsbeschwerde des Arbeitgeber vor dem BAG Erfolg.

Die Regelung verstieß gegen § 75 Abs. 2 BetrVG i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) und die Parteien damit gegen die ihnen obliegende Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Die Einschränkung durch verfassungsgemäße Gesetze ist nur solange rechtmäßig, wie der Eingriff in das APR dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Dies sah das BAG im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.
Die vereinbarte Verfahrensweise sei nicht erforderlich gewesen. Der Schutz des Arbeitnehmers sei bereits dann ausreichend sichergestellt, wenn die Inititativlast für die Hinzuziehung des Betriebsratsmitglieds beim Arbeitnehmer läge.
Des weiteren sei die Regelung nicht angemessen, da der Arbeitnehmer nicht entscheiden könne, welches Betriebsratsmitglied am Gespräch teilnehme. Ferner sei keine Pflicht des Betriebsratsmitglieds über den Gesprächsinhalt geregelt.

Daher war die Regelung des § 4 Nr. 4.1 S. 1 der RBV unwirksam.