Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit gebracht hat, als fristlose Kündigung rechtswidrig war (Az. 3 Ca 642/19).
Die dortige in der Probezeit befindliche, als Altenpflegefachkraft beschäftigte Klägerin hatte zeitweise ihre erkrankten Kinder, für die der behandelnde Arzt Betreuungsbedürftigkeit festgestellt hatte, mit zur Arbeit genommen. Einige Tage später erkrankte sie selbst an Grippe. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos mit der Begründung, der Arbeitnehmerin sei es verboten gewesen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage mit Urteil vom 04.09.2019 insoweit stattgegeben, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern mit Ablauf der Probezeit ordentlich beendet worden war. Hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin sah das Gericht zwar eine Pflichtverletzung. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hätte in diesem Fall jedoch ausgereicht.
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg 4/2019
Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
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Donnerstag, 12. September 2019
Donnerstag, 19. November 2015
Praktikumszeiten / Probezeit des Ausbildungsverhältnisses
Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19.11.2015 entscheiden (Az. 6 AZR 844/14).
§ 20 S. 1 BBiG ordne zwingend an, dass das Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt.
Eine Prüfung der wesentlichen Umstände im konkreten Ausbildungsberuf sei für beide Vertragspartner nur unter den tatsächlichen Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.
Das BAG wies außerdem darauf hin, dass dies auch dann gelte, wenn es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein vorausgehendes Arbeitsverhältnis handele. Auch dies sei nicht auf die Probezeit eines nachgehenden Berufsausbildungsverhältnisses anrechenbar.
Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 19.11.2015 entscheiden (Az. 6 AZR 844/14).
§ 20 S. 1 BBiG ordne zwingend an, dass das Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt.
Eine Prüfung der wesentlichen Umstände im konkreten Ausbildungsberuf sei für beide Vertragspartner nur unter den tatsächlichen Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.
Das BAG wies außerdem darauf hin, dass dies auch dann gelte, wenn es sich nicht um ein Praktikum, sondern um ein vorausgehendes Arbeitsverhältnis handele. Auch dies sei nicht auf die Probezeit eines nachgehenden Berufsausbildungsverhältnisses anrechenbar.
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