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Donnerstag, 27. November 2014

Kündigungen kirchlicher Arbeitgeber

In kirchlichen Arbeitsverhältnissen vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten unterliegen weiterhin nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dabei richtet es sich allein nach den von der jeweiligen Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrages, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sind. Über das kirchliche Selbstverständnis dürfen sich staatliche Gerichte solange nicht hinwegsetzen, wie dieses Verständnis nicht im Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht am 22.10.2014 (Az. 2 BvR 661/12) entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war ein Verbot der Wiederheirat geschiedener Mitarbeiter.
Die Beschwerdeführerin, die katholische Trägerin eines Krankenhauses, hatte eine Verletzung ihres kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV gerügt.
Das BVerfG hat diese Verletzung bestätigt, der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die Sache an das BAG zurück verwiesen.

Arbeits- und Kündigungsschutzgesetze sind demnach im Lichte der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zugunsten der kirchlichen Selbstbestimmung auszulegen, was aber nicht dazu führen darf, dass Schutzpflichten des Staates gegenüber Arbeitnehmern vernachlässigt werden.



Viola Hiesserich ist schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht und im Sozialrecht tätig.