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Mittwoch, 11. Juli 2018

Rückzahlung tariflicher Sonderzuwendung


Der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung kann tariflich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden.

Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil des 10. Senats vom 27.06.2018, Az. 10 AZR 290/17).

Im zugrunde liegenden Fall arbeitete der beklagte Arbeitnehmer seit 1995 als Busfahrer in einem Verkehrsunternehmen.
Aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme fand auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, der einen Anspruch auf eine bis zum 01.12. zu zahlende Sonderzuwendung vorsieht, m die auch der Vergütung für geleistete Arbeit dient. Diese Sondervergütung ist zurück zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der November-Abrechnung 2015 zahlte die Klägerin die Sonderzuwendung zunächst an ihn aus verlangte diese jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück.
Der ehemalige Arbeitnehmer lehnte dies mit der Begründung ab, die Tarifvorschrift sei unwirksam. Die verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Sämtliche Instanzen stützten die Position des Arbeitgebers.

Eine Unwirksamkeit der Rückzahlungsregelung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sie als arbeitsvertragliche Allgemeinde Geschäftsbedingung einer Klauselkontrolle nach § 307 ABs. 1 BGB zu unterziehen gewesen wäre.
Arbeitsvertraglich in ihrer Gesamtheit einbezogene Tarifverträge unterliegen jedoch keiner solchen Inhaltskontrolle, da diese nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB). Tarifverträge sehen nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB Rechtsvorschriften i. S. v.  § 307 BGB gleich.

Vorliegend verstößt die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in diesem Umfang verfügen. Hinzu kommt ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung. Es besteht keine Verpflichtung, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ausreichend ist ein sachlich vertretbarer Grund.

Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Die Verhältnismäßigkeit war gewahrt, die Grenzen des gegenüber einseitig gestellten Regelungen in AGB erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifparteien war nicht überschritten.

Der Arbeitnehmer wurde daher zu Recht zur Rückzahlung der Sondervergütung verurteilt.


Immer in Fragen rund ums Arbeitsrecht für Sie da - Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt.

Mittwoch, 12. Juli 2017

Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar


Die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes sind weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571 u. a.).
Der Gesetzgeber müsse allerdings den Schutz kleinerer Spartengewerkschaften nachbessern, um deren Interessen nicht einseitig zu vernachlässigen und dem Gesetz "die Schärfe zu nehmen".

Mit der Verfassungsbeschwerde hatten sich Berufsgruppengewerkschaften, Branchengewerkschaften, ein Spitzenverband sowie ein Gewerkschaftsmitglied unmittelbar gegen das Tarifeinheitsgesetz gewandt und vor allem eine Verletzung der Koalitionsfreiheit Art. 9 Abs. 3 GG) gerügt.

Das Gesetz regelt Konflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb. Im Fall einer Kollision wird der Tarifvertrag der Gewerkschaft verdrängt, die weniger Mitglieder im Betrieb hat. Zur Feststellung dieser Mehrheit ist ein gerichtliches Beschlussverfahren vorgesehen. Die Gewerkschaft, deren Tarifvertrag im Betrieb verdrängt wird, hat einen Anspruch auf Nachzeichnung des verdrängenden Tarifvertrages. Der Arbeitgeber muss die Aufnahme von Tarifverhandlungen den anderen tarifzuständigen Gewerkschaften bekannt geben und diese mit ihren tarifpolitischen Forderungen anhören.

Auch wenn über im Einzelnen noch offene Fragen die Fachgerichte zu entscheiden haben, so hat das BVerfG jedoch grundsätzlich klargestellt, das das Gesetz nur insoweit mit der Verfassung unvereinbar ist, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden. Hier müsse Abhilfe geschaffen werden.
Bis zu einer Neuregelung dürfe ein Tarifvertrag im Fall einer Kollision nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt wird, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Mit dieser Maßgabe bleibt das Gesetz weiterhin anwendbar.
Der Gesetzgeber hat die Neuregelung bis zum 31.12.2018 zu treffen.

Weitere Einzelheiten können der Homepage des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden.


Rechtsanwältin Hiesserich ist Fachanwältin für Sozialrecht. Daneben ist sie auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.

Mittwoch, 15. März 2017

Bergleute: Ablösung der Kohledeputate


Die Ibbenbürener Bergleute müssen die Ablösung der Kohledeputate durch die Leistung einer einmaligen Abfindung hinnehmen. Das hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Reine am 14.03.2017 entschieden (Az. 4 Ca 1006/16).

Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Gewährung kostenloser Kohle für den eigenen Bedarf im Jahr. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie den Bezugsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Zur Vermeidung haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrunde liegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.

Die rechtlichen Interessen der Bergleute wurden allerdings vor dem Hintergrund des zwischen der IG Bergbau, Chemie, Energie IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags gewahrt. Die Tarifvertragsparteien können den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen. Tarifverträge seien von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.




Montag, 30. Januar 2017

Sozialkassentarife des Baugewerbes 2013

Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes in 2013 sind unwirksam.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 25.01.2017 entschieden (Az. 10 ABR 34/15).

Die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Alterversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherkärung gelten die Tarifverträge nicht nur für tarifgebundene Mitglieder, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche, die demnach auch zur Beitragszahlung verpflichtet sind.
Sowohl die Beschäftigten als auch die Arbeitgeber erhalten Leistungen aus den Sozialkassen. 

Gegen die AVE in 2013 hatten sich mehrere Arbeitgeber gewandt, die nicht Mitglied in einer Arbeitgebervereinigung sind.

Das BAG hat nun die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und bestätigt, dass es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gab, nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE in der Baubranche mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.
Die AVE VTV 2013 II sei auch deshalb unwirksam gewesen, weil die damals zuständige Ministerin Dr. von der Leyen nicht mit dem Normsetzungsakt befasst gewesen sei. Dies verstoße gegen das in Art. 20 GG verankerte Demokratieprinzip. Die Unwirksamkeit habe zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber wie die Antragsteller seien nicht aufgrund der AVE verpflichtet gewesen, für 2013 Beiträge zu leisten.


Ihre Ansprechpartner im Arbeits- und Sozialrecht:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich 

Dienstag, 7. Juli 2015

Übersicht über das Arbeitsrecht / Arbeitsschutzrecht 2015/2016

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass ab sofort eine aktuelle Übersicht über das Arbeitsrecht /Arbeitsschutzrecht inklusive CD-ROM für 36,00 € über den Buchhandel oder über den BW-Verlag zu beziehen ist.

Das Buch soll kompakt und praxisnah über das gesamte deutsche Arbeitsrecht informieren. Dabei geht es unter anderem um das neue Mindestlohngesetz, Änderungen im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz, die Neufassung des Tarifvertragsgesetzes, Regelungen zur Frauenquote, Neuigkeiten im Bereich der Berufskrankheiten sowie die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und Änderung der Gefahrstoffverordnung.


Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich: Ihre Ansprechpartner im Arbeits- und Sozialrecht.

Mittwoch, 1. Juli 2015

Tarifeinheitsgesetz

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 20.05.2015 für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz in seiner ursprünglichen Form gestimmt.

Laut Bundesregierung soll es Ziel des Gesetzes sein, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Diese werde gefährdet, wenn mehrere Gewerkschaften in einem Unternehmen für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollten und es dabei zu "Kollisionen" komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht würden. Das Gesetz solle im Fall von Konflikten die Tarifeinheit in einem Betrieb nach dem Mehrheitsprinzip ordnen. Die Interessen der "Minderheitsgewerkschaften" sollten durch "flankierende Verfahrensregeln" Berücksichtigung finden, unter anderem durch ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Bestehenden Tarifverträgen werde bis zu einem Stichtag Bestandsschutz gewährt. Das Arbeitsgerichtsgesetz soll sodann den Regelungen zur Tarifeinheit angepasst werden.

Während CDU/CSU und SPD als Regierungsparteien das Gesetz in seiner ursprünglichen Form befürworten, kritisierten Bündnis90/die Grünen das Gesetz als unklar und unverhältnismäßig. Die Linke monierte, dass ein in der Verfassung verankertes Grundrecht von der Größe der beteiligten Vereinigung abhängig gemacht werde.


Die Autorin ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und zugleich Fachanwältin für Sozialrecht

Freitag, 4. Juli 2014

Lufthansa: Mindestgröße für Pilotenausbildung diskriminierend

Die Lufthansa AG verlangte von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Pilotenausbildung bislang eine Mindestgröße von 1,65 Metern. Diese tarifvertragliche Mindestgröße sei erforderlich, um ein Flugzeug sicher zu steuern. 
Wie das LAG Köln nunmehr mit Urteil vom 25.06.2014 (Az. 5 Sa 75/14) ausgeführt hat, stellt dies eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Die Regelung träfe überwiegend Frauen, weil diese im Durchschnitt deutlich kleiner seien als Männer. Sie sei indes sachlich nicht gerechtfertigt. Die Praxis bei anderen Fluggesellschaften zeige, dass auch kleinere Frauen Flugzeuge sicher steuern könnten. Dort seien teilweise Körpergröße von 1,60 Metern oder 1,57 Metern ausreichend.

Zwar hatte im zugrunde liegenden Fall die Berufung keinen Erfolg, da die dortige Berufungsbeklagte "Lufthansa AG" nicht potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen und so lediglich ein Schmerzensgeldanspruch außerhalb des AGG in Betracht gekommen wäre, für den allerdings die erforderliche schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorlag. Andererseits scheiterte ein grds. in Betracht kommender Anspruch auf Schadensersatz gegen Lufthansa Flight Training GmbH als Vertragspartnerin der Schulungsverträge aus formalen Gründen.
Das LAG Köln hat jedoch die Revision zugelassen.

Zudem hat die Lufthansa AG angekündigt zu prüfen, ob in Zukunft Schulungsfahrzeuge eingesetzt werden können, bei denen sich die Sitze ähnlich wie in einem Auto je nach Größe der Pilotin bzw. des Piloten anpassen lassen. Zudem sei es denkbar, zusammen mit den Tarifpartnern eine andere Regelung als bisher zu treffen.



Die Autorin ist im Arbeits- und Sozialrecht tätig.

Freitag, 22. März 2013

Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer

Nach der Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) hatte das Bundesarbeitsgericht nun in fünf Verfahren über Equal-Pay-Ansprüche von Leiharbeitnehmern zu entscheiden.

Der Equal-Pay-Grundsatz ergibt sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das den Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt. Eine Abweichung durch Tarifvertrag ist möglich. So hatte die CGZP mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche Tarifverträge abgeschlossen, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsahen, als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhielten.
Nachdem der erste Senat des BAG am 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist, hatten bundesweit Leiharbeitnehmer auf Nachzahlung der Lohndifferenz geklagt.

In fünf Verfahren (Az. 5 AZR 954/11; 5 AZR 146/12; 5 AZR 242/12; 5 AZR 294/12; 5 AZR 424/12) hat nun der Fünfte Senat des BAG am 13.03.2013 über die Revisionen verhandelt und entschieden. Dem lagen folgende Erwägungen zugrunde:


  • Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen. Leiharbeitnehmer, in deren Arbeitsverträgen auf die von der CGZP abgeschlossenen "Tarifverträge" Bezug genommen ist, haben nach § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten hat. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
  • Eine Klausel, mit der auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen Bezug genommen wird, ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn nicht erkennbar ist, welches der tariflichen Regelwerke bei sich widersprechenden Regelwerken den Vorrang haben soll.
  • Der gesetzliche Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG auf gleiches Arbeitsentgelt wird zum arbeitsvertraglich für die Vergütung vereinbarten Zeitpunkt fällig und unterliegt wirksam vereinbarten Ausschlussfristen. Diese dürfen jedoch drei Monate nicht unterschreiten. Zu Verhinderung des Verfalls genügt die Geltendmachung dem Grunde nach.
  • Der Anspruch unterliegt weiter der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hat ( § 199 BGB). Hierbei ist auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf die rechtliche Beurteilung abzustellen.
  • Der Entgeltanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen. Zu seiner Berechnung ist ein Gesamtvergleich aller Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Dabei bleibt Aufwendungsersatz außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um "verschleiertes" und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.


Frau Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.

Samstag, 4. Februar 2012

Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen / CGZP

Zeitarbeitsunternehmen können grds. wegen Tarifunfähigkeit der CGZP zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung vom 23.01.2012 (Az. S 25 R 2507/11 ER) bestätigt.
Eine Beitragsnachforderung ist immer dann rechtmäßig, wenn Zeitarbeitsunternehmen ihre Leiharbeiter bislang auf der Grundlage von CGZP-Tarifverträgen schlechter bezahlt haben als die Stammarbeitnehmer der entleihenden Unternehmen. Da die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war, ist der sich aus § 10 Abs. 4 AÜG ergebende Equal-Pay-Anspruch der Leiharbeitnehmer nicht durch eine Verweisung auf die CGZP-Tarifverträge wirksam abbedungen worden. 
Die Höhe der Beitragsnachforderung darf grds. auch im Wege der Schätzung anhand der Höhe der Vergütungsdifferenz ermittelt werden.
Allerdings hat das Sozialgericht Dortmund im zugrunde liegenden Fall, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wurde, beanstandet, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund es versäumt hat, zunächst den vorausgegangenen bestandskräftigen Bescheid gem. §§ 14 ff. SGB X aufzugeben. Dieser hatte die Lohndifferenz zum üblichen Lohn im Entleiherbetrieb nicht berücksichtigt, so dass es sich aus der Sicht der Antragstellerin um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelte, der nach § 45 Abs. 1 SGB X grds. nicht zurückgenommen werden kann, wenn der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist. Insofern hat das Sozialgericht im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet.