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Donnerstag, 22. April 2010

Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz


Selbst, wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung von betrieblichen Internet-Anschlüssen ausdrücklich untersagt hat, kann er bei Zuwiderhandlung nicht ohne Weiteres ordentlich kündigen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2010 (Az. 6 Sa 682/09). Grundsätzlich ist zunächst eine Abmahnung erforderlich. Entscheidend ist zudem, ob es beim Arbeitnehmer durch die Internet-Nutzung zu einer erheblichen Leistungsbeeinträchtigung gekommen ist. Diesbezüglich muss der Arbeitgeber die Dauer der jeweiligen Internet-Nutzung darlegen und beweisen. Im vorliegenden Fall lag die Untersagung durch den Arbeitgeber bereits einige Zeit zurück. Ferner war das Gericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber sein Verbot selbst "aufgeweicht" hatte, indem er seinen Mitarbeitern einen PC zur Verfügung gestellt hatte, auf dem diese auf seine Kosten surfen konnten.

Mindestlohn bald auch in der Pflegebranche


Wenn man den öffentlichen Verlautbarungen Branchenverbänden Glauben schenken darf, soll es noch in diesem Jahr, nämlich vom 01.07.2010 an, einen flächendeckenden Mindestlohn in der Alten- und ambulanten Krankenpflege geben. Betroffen wären ca. 800.000 Beschäftigte. Die Empfehlungen der zuständigen Kommission, die sich aus Vertretern von VERDI, komunalen und privaten Arbeitgebern, der Diakonie und der Caritas zusammensetzt, liegen bei 8,50 € im Westen und 7,50 € im Osten. Bisher galt eine Verständigung auf Mindestlöhne als besonders schwierig, da es keinen bundesweit einheitlichen Tarifvertrag für alle Betroffenen gab. Die Entwicklung und tatsächliche Festlegung bleibt abzuwarten.

Dienstag, 13. April 2010

Kündigungsschutz in fünf Sekunden


Seit einiger Zeit ist immer mehr zu beobachten, dass die jahrzehntelange gefestigte Rechtsprechung hinsichtlich außerordentlicher Kündigungen wegen Bagatelldiebstählen ins Wanken gerät. Auch in der jüngst veröffentlichten Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 10.02.2010 (Az. 13 Sa 59/09) hatte der Kläger Erfolg, nachdem ihm bereits die erste Instanz Recht gegeben hatte. Diesmal ging es um die Entwendung eines Kinderbettes ohne wirtschaftlichen Wert, das sich bereits im Müll befand. Das LAG war nach Interessenabwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse des Klägers am Bestand des Arbeitsverhältnisses das Beendigungsinteresse des Beklagten überwog. Dieser Fall erscheint hinsichtlich des geringen wirtschaftlichen Wertes vergleichbar mit inzwischen zahlreichen Fällen, die über die Presse einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Bekannte und weniger bekannte Persönlichkeiten haben sich zu dem Thema geäußert und meist kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass viele Politiker hier vor allem die Chance wittern, ihre ramponierten Sympathiewerte aufzubessern, indem sie der ziemlich einhelligen öffentlichen Meinung beipflichten. Gleich, ob Internet, Fernsehen, Radio oder Printmedien, die Empörung kennt keine Grenzen, wenn es um Kündigungen geht, die aufgrund von Bagatelldiebstählen ausgesprochen werden. Dabei hätte jede einzelne dieser Kündigungen von den Betroffenen selbst verhindert werden können. Aber vor den Wogen der Emotionalität haben es die Fakten und rechtlichen Hintergründe schwer, sich Gehör zu verschaffen. Zunächst dürfte es, wie in der Vergangenheit auch, unstreitig sein, dass nicht der hohe oder niedrige Wert des entwendeten Gegenstandes die entsprechenden Arbeitgeber zur Kündigung veranlasst hat. Vielmehr wurde bisher immer abgestellt auf die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese Zerrüttung liegt vor allem darin begründet, dass der Arbeitnehmer eigenmächtig Dispositionen über das Eigentum eines Dritten, in dem Falle das des Arbeitgebers, trifft. Es erscheint nachvollziehbar, wenn es der Arbeitgeber für die Zukunft (und dann möglicherweise bei wesentlich weitreichenderem Handeln des Arbeitnehmer) ausschließen möchte, dass ihm dann gegebenenfalls ein wesentlich größerer Schaden entsteht. Die allgemeine öffentliche Empörung verliert spätestens dann ihre Berechtigung, wenn man sich vor Augen führt, wie jeder einzelne Arbeitnehmer eine Kündigung hätte vermeiden können, nämlich, indem er seinen Arbeitgeber einfach gefragt hätte: „Darf ich das ?“ Diese mitsamt Antwort nur wenige Sekunden in Anspruch nehmende Frage kann ohne Weiteres jedem Arbeitnehmer zugemutet werden. Ein Aufwand, der einem der Erhalt des eigenen Arbeitsplatzes jedenfalls wert sein sollte. Stimmt der Arbeitgeber zu, darf man sich sicher sein, keine negativen Konsequenzen bis hin zur Kündigung erwarten zu müssen. Lehnt der Arbeitgeber ab und man setzt sich über dieses Verbot hinweg, darf man jedenfalls bezweifeln, dass die Mehrheit der jetzt so Empörten Mitleid empfinden wird.

Samstag, 10. April 2010

Erweiterung des Arbeitnehmer-Datenschutzes




Gesundheitliche Details, außerdienstliches Verhalten – manch ein Unternehmen wünscht sich den gläsernen Mitarbeiter. Um an möglichst viele Informationen zu gelangen, wenden immer mehr Unternehmen Methoden an, die die persönliche Freiheit der Mitarbeiter in völlig inakzeptabler Weise beeinträchtigen. Um diesem Treiben Einhalt zu gebieten, hat das Bundesinnenministerium nun am 01.04.2010 ein Eckpunkte-Papier vorgelegt, das den Arbeitnehmer-Datenschutz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erweitern soll.
Angestrebt wird dabei eine generelle Regelung des Beschäftigten-Schutzes im BDSG, denn die derzeit bestehenden (lückenhaften) Regelungen verteilen sich über diverse unterschiedliche Gesetze wie z. B. das Betriebsverfassungsgesetz, das Telekommunikationsgesetz oder das Telemediengesetz. Hinzu kommt, dass die bisherige Rechtsprechung oft uneinheitlich ist. Zu folgenden Bereichen soll es deshalb in Zukunft explizite Regelungen geben:

Datenerhebung im Einstellungsverfahren
gesundheitliche Untersuchungen
Korruptionsbekämpfung und Durchsetzung von Compliance-Anforderungen
Video-Überwachung
Ortungssysteme
biometrische Verfahren
Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet
Kollektivrechtliche Vereinbarungen
Beteiligungsrechte, insbesondere Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretungen
Einwilligung
Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Einzelheiten können dem Eckpunkte-Papier des Bundesinnenministeriums entnommen werden.

Original eingestellt von Rechtsanwältin Viola Hiesserich am Samstag, 10. April 2010 um 13:07