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Montag, 30. Januar 2017

Sozialkassentarife des Baugewerbes 2013

Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes in 2013 sind unwirksam.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 25.01.2017 entschieden (Az. 10 ABR 34/15).

Die Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren, die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zusätzliche Alterversorgungsleistungen, die jeweils in gesonderten Tarifverträgen näher geregelt sind. Zur Finanzierung dieser Leistungen werden nach Maßgabe des VTV Beiträge von den Arbeitgebern erhoben. Durch die Allgemeinverbindlicherkärung gelten die Tarifverträge nicht nur für tarifgebundene Mitglieder, sondern auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche, die demnach auch zur Beitragszahlung verpflichtet sind.
Sowohl die Beschäftigten als auch die Arbeitgeber erhalten Leistungen aus den Sozialkassen. 

Gegen die AVE in 2013 hatten sich mehrere Arbeitgeber gewandt, die nicht Mitglied in einer Arbeitgebervereinigung sind.

Das BAG hat nun die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und bestätigt, dass es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gab, nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der AVE in der Baubranche mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.
Die AVE VTV 2013 II sei auch deshalb unwirksam gewesen, weil die damals zuständige Ministerin Dr. von der Leyen nicht mit dem Normsetzungsakt befasst gewesen sei. Dies verstoße gegen das in Art. 20 GG verankerte Demokratieprinzip. Die Unwirksamkeit habe zur Folge, dass im maßgeblichen Zeitraum nur für tarifgebundene Arbeitgeber eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen des Baugewerbes bestand. Andere Arbeitgeber wie die Antragsteller seien nicht aufgrund der AVE verpflichtet gewesen, für 2013 Beiträge zu leisten.


Ihre Ansprechpartner im Arbeits- und Sozialrecht:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich 

Mittwoch, 18. Januar 2017

Genehmigungsbedürftigkeit von Massenentlassungen


Unionsrecht hindert einen Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht daran, unter bestimmten Umständen im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und Beschäftigen Massenentlassungen zu untersagen.
Das hat der EuGH am 21.12.2016 entschieden (Az. C-201/15).

Entsprechende nationale Regelungen müssten allerdings darauf ausgerichtet sein, einerseits den Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung und andererseits die Niederlassungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber miteinander zu vereinbaren und ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen.
Zudem dürften die gesetzlichen Kriterien, die die zuständige Behörde anwenden muss, um eine geplante Massenentlassung zu untersagen, nicht allgemein und ungenau gefasst sein.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der griechische Zementhersteller AGET Iraklis gegen die Entscheidung des Arbeitsministeriums gewandt, geplante Massenentlassungen nicht zu genehmigen. Der griechische Staatsrat wollte daraufhin vom EuGH wissen, ob eine solche vorherige Verwaltungsgenehmigung mit der Richtlinie über Massenentlassungen (RL 98/59/EG - Abl. 1998, L 225, 16) und der durch die Unionsverträge gewährleisteten Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Der EuGH hat dies bejaht unter der Voraussetzung, dass eine solche Regelung der Richtlinie nicht die praktische Wirkung nimmt.




Dienstag, 10. Januar 2017

Reform der Betriebsrente

Am 21.12.2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen.

Betroffen sind insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.
Durch die Senkung von Hürden für branchenweite bAV-Modelle sollen neue Anreize zur größeren Einbeziehung von Beschäftigten gesetzt werden.
Aufgrund erstmaliger Gewährung von Freibeträgen bleiben Betriebs-, Riester und sonstige freiwillige Zusatzrenten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung teilweise anrechnungsfrei.

Hierzu soll es Neuregelungen des Bertriebsrentengesetzes, Verbesserungen der Rahmenbedingungen im Sozialrecht sowie eine Optimierung der steuerlichen Förderung geben. Außerdem soll der steuerfreie bAV-Dotierungsrahmen zusammgefasst, erhöht, flexibilisiert und vereinfacht werden.
Zusätzlich ist eine Stärkung der Riester-Rente geplant. Die jährliche Grundzulage soll von 154 € auf 165 € angehoben werden.

Den Entwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz finden Sie hier.



Die Autorin berät und vertritt Sie grundsätzlich ortsunabhängig in allen Fragen des Arbeits- und Sozialrechts.