Was sich zunächst ungewöhnlich anhört, hat jetzt das BAG als wirksam bestätigt (Entscheidung vom 09.06.2011, Az. 6 AZR 687/09).
Die dortige Beklagte hatte das Kündigungsschreiben nicht ihrer Arbeitnehmerin persönlich zukommen lassen, sondern das Schreiben dem Ehegatten an dessen Arbeitsplatz, einem Baumarkt, übergeben. Dieser gab es jedoch nicht gleichtägig, am 31.1., sondern erst am nächsten Tag, dem 1.2., an die Klägerin weiter.
Zwar trägt bei einer Kündigung unter Abwesenden gem. § 130 BGB der Kündigende das Risiko des rechtzeitigen Zugangs seiner Willenserklärung. Allerdings können Arbeitgeber Kündigungsschreiben auch an eine (dritte) Person weitergeben, die mit dem Erklärungsempfänger zusammen lebt und die aufgrund "sittlicher und geistiger Reife" geeignet erscheint, die Erklärung als Empfangsbote rechtzeitig weiter zu leiten. Davon wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei Ehegatten ausgegangen. Demnach konnte die Klägerin unter normalen Umständen noch am selben Tag von der Kündigung Kenntnis erlangen. Dass der Ehemann die Kündigung an seinem Arbeitsplatz und nicht in der gemeinsamen Wohnung ausgehändigt bekam, stand dem wirksamen Zugang der Kündigung lt. BAG nicht entgegen.
Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.