Grundsätzlich sind die vier Kriterien des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) gleichrangig. Der Arbeitgeber hat insofern einen Wertungsspielraum. Dies bedeutet jedoch nicht, dass quasi jede Auswahlentscheidung des Arbeitgebers akzeptabel wird. Das Gebot der sozialen Auswahl darf jedenfalls nicht gänzlich unterlaufen werden.
Vor diesem Hintergrund hat das LAG Köln (Entscheidung vom 18.02.2011, Az. 4 Sa 1122/10) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der altersbedingt schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, schützenswerter ist als ein deutlich jüngerer Arbeitnehmer, selbst, wenn dieser gegebenenfalls Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt ist in der Kanzlei Störmer und Hiesserich für den Bereich des Arbeitsrechts zuständig.