Von der Apotheke bis zum Zeitungsladen, vom Bäcker bis zur Tankstelle - die Möglichkeiten, sich sensationelle (!) Vorteile durch Ansammeln von Punkten, Sternen, Herzen etc. zu verschaffen, sind mittlerweile fast grenzenlos.
Das dachte sich wohl auch der Angestellte einer Tankstelle, der Bonus-Punkte von Kunden, die diese selbst nicht nutzen wollten, auf die Treue-Karte eines Kollegen umbuchte. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhrt, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die hiergegen gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Hessischen LAG Erfolg (dortiges Az. 2 Sa 422/10, Urteil vom 04.08.2010).
Die Kündigung wurde als rechtswidrig erachtet, da im vorliegenden Fall zunächst eine Abmahnung erforderlich gewesen sei. Zwar hätte es sich bei der (nach den AGB des Bonusprogramms zulässigen) Umbuchung um eine schwerwiegende Pflichtverletzung gehandelt, da der Arbeitgeber über das Programm eine größere Kundenbindung erreichen und nur hierfür die für ihn daraus entstehenden finanziellen Aufwendungen in Kauf nehmen wollte. Der Arbeitgeber konnte vorliegend jedoch nicht beweisen, dass er seinen Angestellten hierauf hingewiesen hatte. Das Gericht kam daraufhin zu dem Schluss, dass es für den Arbeitnehmer ohne einen solchen eindeutigen Hinweis nicht ersichtlich war, dass die (grundsätzlich zulässige) Umbuchung sogleich zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen würde.