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Sonntag, 6. Februar 2011

Mit Pauken und Trompeten - aber ohne Hornisten

Mit einem ungewöhnlichen Fall hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu befassen.


Alle Hornisten eines Landestheaters in Thüringen hatten Kündigungen ihrer Arbeitsverhältnisse erhalten, nachdem dessen Trägerin angekündigt hatte, die bislang gewährten Zuwendungen erheblich zu reduzieren. Das Orchester (in diesem Fall die Beklagte) fuhr daraufhin die Besetzung auf ein Rumpforchester zurück, das nach Bedarf ergänzt werden sollte.


Ein Hornist machte klageweise geltend, die Kündigung sei unwirksam, da die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn unsinnig und willkürlich sei. Für zahlreiche Werke sei das Horn zwingend erforderlich.


Seine Klage hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg.


Wie das BAG nunmehr entschieden hat (Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 AZR 9/10), können betriebsbedingte Kündigungen im künstlerischen Bereich nicht auf Zweckmäßigkeit überprüft werden. Die Verkleinerung des Orchesters sei vorliegend aufgrund von nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt. Sie sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen und hätte auch nicht darauf abgezielt, einzelne unliebsame Musiker aus dem Orchester zu drängen.