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Sonntag, 18. September 2011

Kündigung wegen Wiederverheiratung

Mit Urteil vom 08.09.2011 hat sich das Bundesarbeitsgericht zum schon fast klassischen Fall der Kündigung in einem religiös geprägten Betrieb wegen erneuter Heirat geäußert (Az. 2 AZR 543/10). 
Das BAG hatte dabei über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der in einem katholischen Krankenhaus beschäftigte Kläger hatte, nachdem seine erste Ehefrau ihn verlassen hatte, nach zwei Jahren außerehelichen Zusammenlebens, das der Beklagten bekannt war, seine jetzige Ehefrau standesamtlich geheiratet. Der Arbeitsvertrag war seinerzeit unter Zugrundelegung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse des Erzbistums Köln geschlossen worden. Neben dem Kläger beschäftigte die Beklagte auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Als die Beklagte jedoch von der Wiederverheiratung des Klägers erfuhr, kündigte sie dessen Arbeitsverhältnis ordentlich.


Die Kündigung war jedoch sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG.
Zwar handelte es sich bei der Wiederverheiratung des Klägers um einen Loyalitätsverstoß, dem auch ein erhebliches Gewicht beikam, so dass die Beklagte grundsätzlich i. S. d. Art. 5 Grundordnung berechtigt war. Zugunsten des Klägers war jedoch im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst nicht nur in ihrer Grundordnung, sondern auch in der täglichen Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtendes Lebenszeugnis ihrer leitenden Angestellten verzichtet. So hatte die Beklagte nicht nur das nichteheliche Zusammenleben des Klägers mit seiner Lebensgefährtin über zwei Jahre unbeanstandet geduldet. Zudem hatte sie selbst nicht katholische wiederverheiratete Ärzte beschäftigt.


Die Klage hatte daher in allen Instanzen Erfolg.




Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.