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Dienstag, 29. Mai 2012

BAG: CGZP war nie tariffähig

Die am 11.12.2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) war nie tariffähig. Das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr am 22.05.2012 entschieden (Az. 1 ABN 27/12; 1 AZB 58/11; 1 AZB 67/11).

Nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) ist die CGZP keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Die zeitlichen Wirkungen dieses Beschlusses waren auf den Zeitraum ab dem 08.10.2009 beschränkt, da sie die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP betrafen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte dies durch Beschluss vom 09.01.2012 (Az. 24 TaBV 1285/11 u. a.) auch im zeitlichen Geltungsbereich der früheren Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 festgestellt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das BAG zurückgewiesen (Az. 1 ABN 27/12). In zwei weiteren Entscheidungen hat das BAG festgestellt, dass die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit deren Gründung rechtskräftig festgestellt ist, und zwar durch den Beschluss des BAG vom 14.12.2010 und durch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012.

Die bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängigen Verfahren, die von dieser Vorfrage entscheidungserheblich abhängen, können somit ohne erneute Einleitung von Beschlussverfahren nach § 97 ArbGG fortgesetzt werden.



Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt.