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Dienstag, 3. Juli 2012

Telefoninterviewer = Arbeitnehmer

Wie das Finanzgericht Köln nunmehr entschieden hat (14.03.2012, Az. 2 K 476/06), sind Telefoninterviewer, die für ein Meinungsforschungsinstitut tätig werden, steuerrechtlich nicht als Selbständige, sondern als Arbeitnehmer einzuordnen. Damit hat es eine andere Einordnung vorgenommen als verschiedene Arbeits- und Sozialgerichte, die die Tätigkeit in der Vergangenheit häufig als selbstständig beurteilt hatten.
Entsprechende Institute müssen daher als Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und abführen. Ansonsten können sie für die Lohnsteuer in Haftung genommen werden.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt das klagende Institut für Lohnsteuer in Höhe von über einer halben Million Euro in Haftung genommen. Diese Summe hatte das Finanzgericht allerdings trotz grundsätzlicher Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft der Interviewer auf rund ein Fünftel reduziert.


Viola Hiesserich ist in Steinfurt als Rechtsanwältin tätig.