Durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht vorzeitig.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 22.05.2012, Az. 9 AZR 453/10). Die in einer solchen Vereinbarung enthaltene Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Altersteilzeit endet, ist nach § 41 S. 2 SGB VI so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente fortdauert.
Die Autorin hat sich als Rechtsanwältin auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.