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Mittwoch, 3. April 2013

Sanitärbetreuerinnen: Kein tariflicher Mindestlohn

In einer Entscheidung vom 28.03.2013 (Az. 7 Ca 541/129) hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage einer sogenannten Sanitärbetreuerin auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung abgewiesen.
Die Klägerin war von April bis September 2012 für ein Dienstleistungsunternehmen in einem Hamburger Warenhaus tätig. Für diese Zeit hat sie die Zahlung des tariflichen Mindestlohns nach dem "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.08.2011 von 8,82 € je Stunde verlangt.
Nach Auffassung des Arbeitsgericht findet dieser Mindestlohntarifvertrag allerdings auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die beweisbelastete Klägerin habe nicht konkret darlegen und unter Beweis stellen können, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden sei. Lohnwucher kam vorliegend ebenfalls nicht in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg ist möglich.


Viola Hiesserich ist Sozia in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt und dort für das Arbeitsrecht zuständig.