Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohn-Gesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da diese entweder nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügten oder nicht ausreichend substantiiert waren (1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15).
Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass vor einer Befassung zunächst die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen ist.
Damit bleibt eine Entscheidung zum Mindestlohn in der Sache abzuwarten.
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