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Mittwoch, 29. Juni 2016

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Die Erbringung von Bereitschaftszeiten ist grundsätzlich eine mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeitsleistung.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 29.06.2016, Az. 5 AZR 716/15).

Das BAG hat klargestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Auch Bereitschaftszeiten, während der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebes - bereithalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeit.

Im zugrunde liegenden Fall war die Revision des Klägers, der als Rettungssanitäter im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich mit regelmäßigen Bereitschaftszeiten beschäftigt war, lediglich deshalb zurück gewiesen worden, weil der Anspruch des Klägers bereits erfüllt war und die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur erreichte, sondern sogar überstieg. Die entsprechende arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung war nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.


Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.