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Dienstag, 5. September 2017

Mitarbeiterüberwachung mittels "Keylogger"

Durch sogenannte "Keylogger" gewonnene Erkenntnisse über Privattätigkeiten eines Arbeitnehmers dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden.
Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden (27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16).

Im Fall des Klägers waren war auf dessen Dienst-PC eine Software installiert worden, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Hiervon hatte die Beklagte den Kläger in Kenntnis gesetzt.
Nach Auswertung der mit Hilfe des Keyloggers erstellten Dateien ging die Beklagte davon aus, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, so dass sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte.
Der Kläger hatte eingeräumt, in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen den Computer für dienstfremde Zwecke genutzt zu haben. 

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben, die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Eine Verwertung der durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren verstoße gegen das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Informationsgewinnung war nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig. Es habe kein auf Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegeben. Die Maßnahme sei "ins Blaue hinein" erfolgt und damit unverhältnismäßig gewesen. 


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Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.