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Dienstag, 30. Januar 2018

Befristung des Arbeitsvertrages eines Lizenzspielers in der Fußball-Bundesliga


Wegen der Eigenart der Arbeitsleistung ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga regelmäßig i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 16.01.2018 entschieden (Urteil des 7. Senats, Az. 7 ARZ 312/16).

Der Kläger war befristet bis zum 30.06.2014 als Torwart beim beklagten Verein als Lizenzspieler beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine Verlängerungsoption für beide Seiten bis zum 30.06.2015 vor, wenn der Kläger in der Saison 2013/14 im mindestens 23 Bundesligaspielen eigesetzt wurde. In dieser Saison absolvierte der Kläger tatsächlich neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er verletzt ausgewechselt und danach in der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt.
Danach wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen heran gezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen.

Die erste Instanz hatte dem Befristungskontrollantrag stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründen, da er die Höchstleistungen nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Die Befristungspraxis liege auch im Interesse des Lizenzspielers, weil durch die Beendigung befristeter Verträge in einen anderen Verein Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn frei würden. Ein Wechsel eröffne ihm die Chance, sich in einer anderen, ggf. leistungsstärkeren Mannschaft zu bewähren und im Rahmen des Vereinswechsels eine höhere Vergütung zu vereinbaren.

Die berechtigten Belange sowohl des Vereins als auch des Spielers an einer Befristung überwögen regelmäßig das ebenfalls zu berücksichtigende Interesse des Spielers an dem Abschluss eines unbefristet Arbeitsvertrages, der für ihn aufgrund der Art der geschuldeten Tätigkeit ohnehin nur eine zeitlich begrenzte Existenzgrundlage bilden könne.

Die Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 S 2 Nr. 4 TzBfG entsprächen auch den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung.
Nach diesen Grundsätzen war die Befristung des Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt, denn bei dem Arbeitsverhältnis handelte es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um ein "typisches" befristetes Arbeitsverhältnis eines Lizensfußballspielers der 1. Bundesliga, bei dem ein berechtigtes Interesse am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages besteht.

Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Verlängerungsoption nicht erfüllt gewesen.

Das Arbeitsverhältnis hat auch nicht aufgrund der in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vereinbarten Optionsklausel in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 6 BGB i. V. m. § 89 HGB bis zum 30.06.2015 fortbestanden. 

Das Arbeitsverhältnis war daher rechtmäßig bis zum 30.06.2014 befristet.