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Freitag, 25. Mai 2018

Mutterschaftsgeld für selbständige "Tagesmütter" ?


Selbständige "Tagesmütter", die als Tagespflegepersonen Kinder in der Kindertagespflege betreuen und schwanger werden, haben keine Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz.
Das hat das Bundesarbeitsgericht am 23.05.2018 entschieden (Az. 5 AZR 263/17).

In vorliegenden Fall hatte der beklagte Landkreis als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe der Beklagten die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege erteilt.
Die Betreuungszeiten legte die Klägerin in Absprache mit den Eltern fest.
Für die Betreuung erhielt die Klägerin vom Beklagten laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 € pro Betreuungsstunde und Kind, der auch für bis zu sechs Wochen Urlaub und zwei Wochen Krankheit weiter gezahlt wurde.
Nach der Geburt ihres eigenen Kindes begehrte sie vom beklagten Landkreis Mutterschaftsgeld im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie verstehe sich als Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, jedenfalls sei sie ebenso zu behandeln.
Ihre Ansicht stützt sie auf die unionsrechtskonforme Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar auf RL 2010/41/EU zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Freuen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Sowohl die Vorinstanzen als auch das BAG haben die Klage abgewiesen.

Die Klägerin sei keine Arbeitnehmerin, auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichte ihre Tätigkeiten nicht nach Weisung des beklagten Landkreises.
Aus der benannten Richtlinie folge kein unmittelbarer Anspruch gegen den Beklagten, denn die Richtlinie bestimme den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gelte für die UN-Frauenrechtskonvention.


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