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Mittwoch, 3. April 2019

Betriebsrat: Beteiligung bei Personalgesprächen


Auch in Personalgesprächen mit dem Arbeitgeber ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu wahren. Deshalb ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der der Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das mit dem Arbeitnehmer aufgrund eines vorgeworfenen Fehlverhaltens führt, zugleich auch der Betriebsrat zu laden ist, nach § 75 ABs. 2 BetrVG unwirksam.

Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (11.12.2018, Az. 1 ABR 12/17).

Im zugrunde liegenden Fall existierte eine Betriebsvereinbarung in der es wörtlich hieß:
"...
§ 4 Nr. 4.1 Satz 1
Zu Gesprächen, die im Rahmen des Prozesses zur Unternehmens-, Organisations- und Personalentwicklung zwischen Geschäftsleitung, Abteilungsleitung und den Arbeitnehmern stattfindet, in denen es sich um disziplinarische (arbeitsrechtliche) Maßnahmen handelt, wird der Betriebsrat gleichzeitig zu Gesprächen eingeladen."

Später berief sich der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit der Regelung und beachtete diese nicht weiter.

Die erste Instanz hat den auf Verpflichtung gerichteten Antrag des Arbeitgebers abgelehnt, das LAG hat ihm auf die Beschwerde des Betriebsrats entsprochen. 
Schließlich hatte die Rechtsbeschwerde des Arbeitgeber vor dem BAG Erfolg.

Die Regelung verstieß gegen § 75 Abs. 2 BetrVG i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) und die Parteien damit gegen die ihnen obliegende Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Die Einschränkung durch verfassungsgemäße Gesetze ist nur solange rechtmäßig, wie der Eingriff in das APR dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

Dies sah das BAG im vorliegenden Fall nicht als gegeben an.
Die vereinbarte Verfahrensweise sei nicht erforderlich gewesen. Der Schutz des Arbeitnehmers sei bereits dann ausreichend sichergestellt, wenn die Inititativlast für die Hinzuziehung des Betriebsratsmitglieds beim Arbeitnehmer läge.
Des weiteren sei die Regelung nicht angemessen, da der Arbeitnehmer nicht entscheiden könne, welches Betriebsratsmitglied am Gespräch teilnehme. Ferner sei keine Pflicht des Betriebsratsmitglieds über den Gesprächsinhalt geregelt.

Daher war die Regelung des § 4 Nr. 4.1 S. 1 der RBV unwirksam.