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Mittwoch, 15. Mai 2019

Bildungsurlaub für Yoga-Kurs

Unter bestimmten Voraussetzungen muss auch für einen Yoga-Kurs Bildungsurlaub gewährt werden.

Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 11.04.2019, Az. 10 Sa 2076/18).

In § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) heißt es wörtlich:

"(1) Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub). Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellte sowie andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des Satzes 2 sind auch Teilnehmer an Maßnahmen in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter in das Arbeits- und Berufsleben.

(2) Bildungsurlaub dient der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung. Bildungsurlaub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung. (…)"

Der Begriff der "berufliche Weiterbildung" in Abs. 2 ist nach Ansicht des LAG unter Heranziehung der Gesetzesbegründung weit auszulegen.
Demnach soll unter anderem die Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. 
Im vorliegenden Fall erfüllte der gewünschte Yoga-Kurs diese Voraussetzungen mit einem geeigneten didaktischen Konzept.


Ihre Fachanwälte für Sozialrecht - Rechtsanwältin Viola Hiesserich und Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt.