Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 19. April 2017

Betriebsrenten-Stärkungsgesetz


Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, dass künftig mehr Menschen als bisher das Modell der Betriebsrente für die eigene Altersvorsorge nutzen. 

Bislang ist besonders bei Beschäftigten kleinerer Unternehmen und mit niedrigem Einkommen die Betriebsrente sehr wenig verbreitet. Es soll deshalb ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten erreicht werden.
Hierzu sollen die Sozialpartner sogenannte Beitragszusagen vereinbaren, über die Leistungen der durchführenden Einrichtungen entscheiden und rechtssicher Options- bzw. Opting-Out-Systeme in den Betrieben einführen können. Dadurch erweitere sich die Möglichkeit, über Tarifverträge betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, die gezielt auf die Bedürfnisse der Unternehmen und Beschäftigten zugeschnitten seien. 
Zudem werde ein Fördersystem für Geringverdiener geschaffen und die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente vereinfacht. Außerdem sollen in Sozialrecht neue Anreize für den Auf- und Ausbeißen einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt werden.





Dienstag, 11. April 2017

Neuer Vorsitzender der Bundesagentur für Arbeit

Nachdem der bisherige Vorstand der Bundesagentur für Arbeit Frank-Jürgen Weise nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31.03.2017 aus seinem Amt ausgeschieden ist, hat die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahes, Detlef Scheele zu dessen Nachfolger ernannt. 
Detlef Scheele war in der Zeit von März 2011 bis Oktober 2015 Senator für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg. Seit Oktober 2015 ist er Mitglied im Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. 

Samstag, 1. April 2017

AÜG-Reform tritt in Kraft


Heute tritt das Gesetz zur Änderung des Arbeitsnehmerüberlassungs-Gesetzes in Kraft.

Erstmalig wird nun gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer ist.
Gerade auch in der IT-Branche werden hiervon viele Vertragsverhältnisse betroffen sein.
Ob ein Arbeitsverhältnis gegeben ist, bestimmt sich aber nicht anhand vertraglicher Bezeichnungen wie "Werkvertrag" oder "freie Mitarbeit". Entscheidend sind vielmehr die Gesamtumstände und die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

Für eine "echte" Selbständigkeit spricht unter anderem, wenn 
  • der Dienstleister über eigene Arbeitsmittel verfügt,
  • der Dienstleister eigene Angestellte hat,
  • der Dienstleister seine Zeit frei einteilen kann und keine Präsenzpflicht hat.
Liegt ein "echtes" Arbeitsverhältnis vor, so drohen dem Arbeitgeber, selbst, wenn er unfreiwillig zum Arbeitgeber geworden ist, harte, auch strafrechtliche Konsequenzen.
Sozialversicherungsabgaben müssen entrichtet, sofern für die Vergangenheit noch nicht geschehen, es kommen Bußgelder in Betracht.
Strafrechtlich haben sich Arbeitgeber wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu verantworten, § 266a StGB. 


Mittwoch, 22. März 2017

DRK-Schwesternschaften: Einigung zum Erhalt

In seiner bisherigen Rechtsprechung verneint das Bundesarbeitsgericht eine Arbeitnehmerstellung der vereinsrechtlich organisierten Rotkreuzschwestern. Daher war bisher auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht auf die Gestellung von Rotkreuzschwestern an unterschiedliche Gesundheitseinrichtungen angewendet worden. 
Diese Rechtslage wurde aufgrund eines auf Vorlage des BAG ergangenen Urteils des EuGH vom 17.11.2016 (Az. C-216/15 "Ruhrlandklinik") zweifelhaft. 
Darin hatte der EuGH konkrete und verbindliche Maßstäbe für die Anwendbarkeit und die Auslegung der mit dem AÜG umgesetzten EU-Leiharbeitsrichtlinie und die abschließende Prüfung des BAG im Ausgangsverfahren festgelegt. 

Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll nun geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) das AÜG mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRK-Schwesternschaft weiterhin möglich.
Zur rechtlichen Zulässigkeit von weitergehenden Ausnahmen vom AÜG vertreten das DRK und das Bundesarbeitsministerium unterschiedliche Rechtsauffassungen.

In die gesetzliche Umsetzung muss allerdings das Urteil des BAG vom 21.02.2017 (Az. 1 ABR 62/12) einbezogen werden. Demnach handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung wenn eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt wird, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.

Mittwoch, 15. März 2017

Bergleute: Ablösung der Kohledeputate


Die Ibbenbürener Bergleute müssen die Ablösung der Kohledeputate durch die Leistung einer einmaligen Abfindung hinnehmen. Das hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Reine am 14.03.2017 entschieden (Az. 4 Ca 1006/16).

Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Gewährung kostenloser Kohle für den eigenen Bedarf im Jahr. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie den Bezugsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Zur Vermeidung haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrunde liegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.

Die rechtlichen Interessen der Bergleute wurden allerdings vor dem Hintergrund des zwischen der IG Bergbau, Chemie, Energie IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags gewahrt. Die Tarifvertragsparteien können den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen. Tarifverträge seien von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.




Mittwoch, 8. März 2017

Geschäftslage des BAG zum 01.01.2017

Ausweislich des Jahresberichts des Bundesarbeitsgerichts sind die Eingangszahlen des BAG in 2016 um knapp 3 % gestiegen.
Insgesamt gingen 2376 Sachen ein, wovon 40,6 % auf Revisionen und Rechtsbeschwerden im Beschlussverfahren entfielen, was einem Anstieg um ca. 4 % entsprach. Weitere 54 % waren Nichtzulassungsbeschwerden, deren Zahl nahezu unverändert blieb.
2195 Sachen wurden erledigt.
Von den erledigten Revisionen und Rechtsbeschwerden waren 27,6 % erfolgreich, von den Nichtzulassungsbeschwerden 9,3 %.
Ende 2016 waren noch 1639 Sachen anhängig.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer aller erledigten Verfahren betrug beim BAG sieben Monate und zwei Tage.


Die Autorin ist Fachanwältin für Sozialrecht und Rechtsanwältin in Steinfurt.

Donnerstag, 16. Februar 2017

Lohngleichheitsgesetz

Am 11.01.2017 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern beschlossen.

Die Lohndifferenz beträgt derzeit im Durchschnitt ca. 21 %.
Bei Berücksichtigung dessen, das Frauen häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen beschäftigt sind und eher in Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, verbleibt immer noch eine Lücke von ca. 7 % im Durchschnitt.

Deshalb sollen Männer und Frauen über die neuen Regelungen zukünftig in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigen ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen bzw. Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Dabei bezieht sich der Auskunftsanspruch nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf das durchschnittliche monatliche Brutto-Entgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.

Soweit möglich, soll der Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrgenommen werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag sollen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Zudem sollen private Arbeitgeber ihre Vergütungsstrukturen überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend gestalten.
Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen zukünftig regelmäßig über Maßnahmen der Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten.

Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Der Gesetzentwurf wurde nun an den Bundestag weiter geleitet. Wann er dort beraten wird, steht noch nicht fest.


Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.