Ein Arbeitgeber erfüllt die arbeitsvertraglich vereinbarte Pflicht zur Überlassung eines Dienstwagens zum Privatgebrauch nicht dadurch, dass er dem Arbeitnehmer einen Leichenwagen zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Bestattungsunternehmen handelt. Das hat das LAG Köln entschieden (Urteil vom 19.11.2009, Az. 7 Sa 879/09).
Wenn die Parteien im Arbeitsvertrag keine Feststellungen darüber getroffen haben, welcher Art das KFZ zu sein hat, das dem Arbeitnehmer zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, welche Art von Fahrzeug er auswählt. Dabei hat er sowohl seine eigenen Interessen als auch die seines Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Einzubeziehen ist dabei auch die allgemeine Verkehrsanschauung. Nach dieser kommt jedoch einem Leichenwagen ein höchst spezieller Stellenwert zu, unter dessen Berücksichtigung es auch einem Beschäftigten eines Bestattungshauses nicht zumutbar ist, ein solches Fahrzeug in der Freizeit für sich und seine Familie zu nutzen.