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Mittwoch, 16. März 2011

Tarifliche Altersgrenzen von 65 Jahren sind wirksam !

Wie das Landesarbeitsgericht Hamburg jetzt entschieden hat (Urteil vom 22.02.2011, Az. 4 Sa 767/10), sind tarifliche Regelungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet, wirksam.


Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war Mitarbeiter der Hamburger Hochbahn AG, deren Manteltarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar war und der unter anderem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorsah. 
Der Betroffene machte nunmehr geltend, diese tarifliche Altersgrenze verstoße gegen § 10 AGG und verlangte von der Beklagten die Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus.


Das Arbeitsgericht hat der Klage zunächst stattgegeben. Das LAG hat die Entscheidung jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.


Die Altersgrenze stelle eine Befristung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze dar, die nach der Rechtsprechung des BAG gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr 6 TzBfG durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gerechtfertigt sei.


Es liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne des § 10 AGG vor, den § 10 Abs. 3 Nr. 5 AGG sei eine europarechtskonforme Grundlage für tarifliche Altersgrenzen. Auf diese Weise werde dem legitimen arbeitsmarktpolitischen Ziel Rechnung getragen, die Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu fördern und die Arbeitslosigkeit zu reduzieren.