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Donnerstag, 28. Juli 2011

Kündigung aufgrund von Whistleblowing

Kündigungen wegen sogenannten "Whistleblowings", dem öffentlichen Bekanntmachen von Missständen beim Arbeitgeber, können gegen die durch Art. 10 EMRK geschützte Freiheit der Meinungsäußerung verstoßen.


Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nun hinsichtlich einer Kündigung einer Altenpflegerin in Berlin bestätigt (EGMR, Entscheidung vom 21.07.2011, Beschwerde-Nr. 28274/08). Die dort Betroffene hatte erhebliche Vorwürfe gegen ihren Arbeitgeber hinsichtlich eines jahrelangen Personalnotstands und damit verbundener Pflegemängel erhoben. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung war in allen innerdeutschen Instanzen als wirksam erachtet worden.


Wie der EMRG jetzt allerdings klargestellt hat, fällt "Whistleblowing" grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 10 EMRK, der die Freiheit der Meinungsäußerung schützt. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn die Vorwürfe eine rufschädigende Wirkung für das Unternehmen haben, das öffentliche Interesse an der damit verbundenen Information aber so schwer wiegt, dass die Interessen des Unternehmens dahinter zurück stehen müssen.


Es etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der "Whistleblower" leichtfertig oder gar wissentlich falsche Angaben gemacht hat.


Im vorliegenden Fall wurde Deutschland vom EGMR verurteilt, der Altenpflegerin eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 15.000,00 € zu zahlen.




Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.