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Mittwoch, 14. Dezember 2011

Fristlose Kündigung während Freistellung

Eine fristlose Kündigung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt hat. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber in diesem Zeitraum Kenntnis von schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers erfährt, so LAG Hessen am 29.08.2011, Az. 7 Sa 248/11.

Im dortigen Fall hatte ein Bankmitarbeiter kurz vor Beginn seiner Freistellung zahlreiche dem Bankgeheimnis unterliegende Dateien an seine private E-Mail-Adresse verschickt. Hierin hat das LAG eine derart schwere Pflichtverletzung gesehen, das es ein Festhalten des Arbeitgebers am Arbeitsvertrag bis zum regulären Ende als nicht zumutbar erachtet hat. Dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers sei ein nahezu gleich großes Gewicht wie einer strafbaren Handlung zu Lasten des Arbeitgebers beizumessen gewesen, so dass die fristlose Kündigung auch in einem tatsächlich nicht mehr vollzogenen Arbeitsverhältnis gerechtfertigt war.


Viola Hiesserich ist Rechtsanwältin in Steinfurt und hier auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.