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Dienstag, 13. Dezember 2011

Verkäufer haften für ihre Kunden ?

Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht in der Regel keine Ersatzpflicht, wenn Kunden Ware aus einem Ladengeschäft entwenden.

Dies hat jetzt das Arbeitsgericht Oberhausen entschieden (24.11.2011, Az. 2 Ca 1013/11).
Im dortigen Fall waren hinter dem Rücken des Klägers, der sich als Verkäufer in einem Verkaufsgespräch befand, Mobiltelefone im Wert von ca. 6.000,- € aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Warenlager gestohlen worden. Für diese forderte der Beklagte im Rahmen einer Widerklage Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht hat diese Widerklage jedoch mit Hinweis auf allenfalls leichteste Fahrlässigkeit des Verkäufers abgewiesen. Für diesen Grad der Fahrlässigkeit besteht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern keine Ersatzpflicht.


Die Autorin ist Rechtsanwältin in Steinfurt.