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Dienstag, 11. September 2012

Betriebsratsgröße: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Grundsätzlich werden bei der Frage, wie viele Arbeitnehmer hinsichtlich der Betriebsratsgröße beschäftigt sind, Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt.
Eine Ausnahme hiervon ist jedoch zu machen, wenn deren Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt, sondern entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG Leiharbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt sind.
Dies geht aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 16.02.2012 (Az. 3 BV 43 d/11) hervor. 
Dies hatte bei den Schwellenwerten in § 9 BetrVG nicht nur dauerhaft überlassene Leiharbeitnehmer mit berechnet. Ferner sah es in der Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz für mehr als zwei Jahre einen Verstoß gegen die Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG.


Rechtsanwältin Hiesserich ist in Steinfurt unter anderem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig.