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Donnerstag, 13. September 2012

Überstunden: Anforderungen an den Nachweis

Eine in den AGB des Arbeitgebers enthaltene Klausel, wonach Überstunden mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten sind, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit nicht ergibt.
Die hat das Bundesarbeitsgericht am 16.05.2012 entschieden (Az. 5 AZR 347/11).
Ferner hat es klargestellt, dass für die Darlegung und den Beweis der Leistung der Überstunden dieselben Grundsätze gelten wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Insofern muss er darlegen, dass er die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Hierfür ist es ausreichend, wenn er sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereit hält, um Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen. Dies gilt ebenso für die Ableistung von Überstunden.



Die Autorin hat ihre theoretische Fachanwaltsausbildung im Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltsinstitut absolviert und wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer mit dem Qualitätssiegel für Fortbildung ausgezeichnet.