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Mittwoch, 24. Oktober 2012

Facebook-Eintrag II: "Speckrollen und Klugscheißer"

Auch das Arbeitsgericht Duisburg hat jetzt nochmals darauf hingewiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können (ArbG Duisburg, Az. 5 Ca 949/12).
Im dortigen Fall war die Kündigung nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles für unwirksam erachtet worden, da der Kläger den Kommentar verfasst hatte, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Aus Sicht des Arbeitsgerichts hatte er insofern im Affekt gehandelt.


Rechtsanwältin Hiesserich ist in Steinfurt in einer Sozietät tätig, die schwerpunktmäßig Sozialrecht, Arbeitsrecht und Strafverteidigung anbietet.