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Dienstag, 23. Oktober 2012

Minijobber: Erhöhung der Verdienstobergrenzen

Da die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen seit 2003 unverändert bei 400,00 € geblieben ist, soll diese in 2013 auf 450,00 € angehoben werden. Die Gleitzone (bisher 400,0 € bis 800,00 €) erhöht sich auf 450,00 € bis 850,00 €.

Zugleich sollen Minijobber im Gegensatz zur derzeitigen Regelung künftig grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. Es soll jedoch die Möglichkeit geben, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung, für die Beschäftigten selbst tritt Versicherungsfreiheit ein. Die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung selbst bleiben unverändert.
Für alle, die bereits jetzt als Minijobber arbeiten, bleibt der zunächst der rentenversicherungsrechtliche Status bestehen, sie können jedoch ab 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.

In der Gleitzone zwischen 400,00 € und 450,00 € gilt die frühere Regelung bis zum 31.12.2014 weiter. Bei einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 800,00 € bis 850,00 € bleibt es bei der Anwendung des derzeit geltenden Rechts. Midijobber in diesem Bereich können sich aber bis Ende 2014 für die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung entscheiden. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die bis zum Tag vor Inkrafttreten der neuen Regelung unter den früheren Gleitzonenbereich zwischen 400,00 € und 800,00 € fielen, sind für zwei Jahre von der Möglichkeit der Befreiung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Gleitzonenregelung angewendet oder auf sie verzichtet haben.

Die Angaben beruhen auf dem Gesetzentwurf zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/SCU und FDP vom 25.09.2012, BT-Drs. 17/10773.


Rechtsanwältin Hiesserich hat sich auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert.