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Freitag, 21. Februar 2014

Mobbing: Schadensersatz und Ausschlussfristen

Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegen über der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, erfasst weder vertragliche noch deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Arbeitgebers, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 280/12.
Damit gab es nach Klageabweisung in erster und zweiter Instanz der Revision der Klägerin statt. 
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vorgesetzte der Klägerin diese fast täglich als "doof", "blöd" und "unfähig" bezeichnet, sie nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten lassen, ihr bewußt wahrheitswidrig unterstellt, Überstunden zu Unrecht abgerechnet zu haben und ihr schließlich vorgeworfen, bei einem Überfall auf ihre Arbeitsstätte, eine Tankstelle, "zu blöd für die Ergreifung des Täters" gewesen zu sein.
Die Entscheidung ist im Volltext auf der Seite des Bundesarbeitsgerichts veröffentlicht.


Die Autorin ist schwerpunktmäßig im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts tätig.