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Mittwoch, 26. Februar 2014

:-( oder besser ;o)

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Zeugnis ohne "Geheimzeichen".
Das geht aus einer im letzten Jahr ergangenen, nun veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts Kiel hervor (ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013, Az. 5 Ca 80b/13).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erst nach mehrmaliger Aufforderung ein Arbeitszeugnis erteilt und schließlich in die darunter befindliche Unterschrift einen Smiley mit herunter gezogenem Mundwinkel gesetzt.
Der Arbeitgeber bestritt, dass er hiermit seine Missachtung dem Arbeitnehmer gegenüber zum Ausdruck bringen wollte. Wie sich aus der Unterschrift in seinem Personalausweis ergebe, unterschreibe er immer mit einem lachenden Smiley.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin den Arbeitgeber verurteilt, das Zeugnis zu berichtigen und seine Unterschrift mit einem lachenden Smiley zu versehen.
Der Kläger hatte einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis mit einer Unterschrift unterzeichnet, die keinen negativen Eindruck bei potentiellen neuen Arbeitgebern erweckt. Darüber hinaus handelte es sich bei der (negativen) Unterschrift auch nicht um diejenige, die der Arbeitgeber üblicherweise im Rechtsverkehr verwendete. Da er selbst sich auf eine Unterschrift mit lachendem Smiley berufen hatte, musste er sich nun auch hinsichtlich der Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Zeugnis daran festhalten lassen.