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Montag, 8. Februar 2016

Dienstzeitenregelung Rosenmontag

Bei der Änderung einer auf langjähriger Übung beruhenden Dienstzeitenregelgung (hier: Rosenmontag) muss der Personalrat beteiligt werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (29.01.2016, Az. 62 K 19.15 PVL).

Im vorliegenden Fall waren die Beschäftigten des Sekretariats des KMK (Kultusministerkonferenz) betroffen, die kraft Gesetzes als Bedienstete des Landes Berlin gelten. 
Mindestens seit 2002 gewährte der Dienststellenleiter dieses Sekretariats in Bonn alljährlich am Rosenmontag ganztägig Dienstbefreiung. Diese Praxis wurde erstmalig für das Jahr 2015 ohne Beteiligung des (in Berlin ansässigen) Personalrats geändert. Der Rosenmontag sollte jetzt regulärer Arbeitstag sein. Gleichzeitig sollte von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs Gebrauch gemacht werden. Die Regelung sollte auch für 2016 gelten.

Dem durch den Personalrat des Sekretariats der KMK gestellten Antrag auf Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten hat das VG Berlin stattgegeben.

Seiner Auffassung nach ist die Änderung der Praxis als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu werden, da sie die Aufstellung der Urlaubspläne berühre. Einer Urlaubsgewährung bedürfe es nämlich nur, wenn überhaupt Dienst zu leisten sei. Dies sei bei einer allgemeinen Dienstbefreiung aber nicht der Fall.
In der Bonner Außenstelle habe es eine langjährige Übung zum Karneval gegeben, hinsichtlich derer die Beschäftigten der Dienststelle Berlin zwar unterschiedlich behandelt würden. Allerdings sei dies sachlich gerechtfertigt. Der Karneval habe in Bonn und Berlin unterschiedliche Bedeutung. Während er in Bonn vielfach Freude verbreite, werde er in Berlin überwiegend als rheinische Besonderheit wahrgenommen und teilweise sogar mit Unverständnis betrachtet.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt.


Die Autorin ist schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig.