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Mittwoch, 17. Februar 2016

Auswertung eines Browserverlaufs durch Arbeitgeber

Arbeitgeber sind berechtig, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf von Dienstrechnern auszuwerten, ohne dass hierfür die Zustimmung der Arbeitnehmer vorliegen muss.
Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 14.01.2016 entschieden (Az. 5 Sa 657/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Internets auf seinem Dienstrechner allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners ohne Zustimmung des Arbeitnehmers aus. Diese Auswertung ergab in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen eine Privatnutzung von ca. 5 Tagen. Der Arbeitgeber kündigte aufgrund dessen aus wichtigen Grund außerordentlich.

Das LArbG hat die Kündigung für wirksam erachtet.
Die unerlaubte Nutzung rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar seien personenbezogene Daten betroffen, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Allerdings sei eine Verwertung der Daten statthaft, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Mißbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube. Der Arbeitgeber habe zudem im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.


Ihre Ansprechpartner für Arbeitsrecht und Sozialrecht:
Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.