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Mittwoch, 18. April 2018

Verdachtskündigung - angemessene Zeitspanne für Anhörung


Vor einer beabsichtigten Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Anhörung setzen. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, regelmäßig anwaltlich vertreten und wird die Anhörung dem Bevollmächtigten nicht zugeleitet, so ist eine Frist von weniger als zwei Arbeitstagen in jeder Hinsicht zu kurz und die nach Fristablauf erfolgte Kündigung als Verdachtskündigung unwirksam.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (21.03.2018, Az. 3 Sa 398/17).

Die Parteien hatten sich zuvor bereits mehrfach über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich auseinander gesetzt. 
Im jetzigen Verfahren ging es um eine Versetzung, eine Änderungskündigung und eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.08.2016, begründet mit dem Verdacht von Straftaten.
Mit Schreiben vom 04.08.2016 (Donnerstag), dem Kläger frühestens am Abend desselben Tages zugegangen, gab die beklagte Arbeitgeberin dem Kläger Frist zur Stellungnahme bis zum 08.08.2016, 13:00 Uhr (Montag). Nach Fristablauf sprach die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung aus.

Das LAG hat die seitens der Arbeitgeberin gesetzte Frist von nicht einmal zwei Arbeitstagen in jeder Hinsicht als zu kurz erachtet, insbesondere, da die Beklagte das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Bevollmächtigten des Klägers zuleitete und der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war. Sie musste daher damit rechnen, dass dieser sich gerade nicht durchgängig zuhause aufhielt.

Die ausgesprochene Kündigung war als Verdachtskündigung unwirksam.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.