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Mittwoch, 26. September 2018

Arbeitsentgelt - Verzungspauschale

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich nunmehr zu der seit einiger Zeit umstrittenen Frage geäußert, ob ein Anspruch auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB seitens des Arbeitnehmers besteht, wenn sich der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung in Verzug befindet (Urteil des 8. Senats vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18).

Der dortige Kläger hatte (unter anderem) für die Monate Juli bis September 2016 drei Pauschalen zu jeweils 40,- € nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt.
Er begründete dies damit, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar.
Die Beklagte hatte dagegen geltend gemacht, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht über § 12a ArbGG ausgeschlossen.

Die beiden ersten Instanzen hatten dem Kläger Recht gegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BAG Erfolg.
Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grds. auch in den Fällen Anwendung, in sich Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befänden. Allerdings schließe § 12a ArbGG als spezialgesetzliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlicher Kosten, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus. Zu letzterem gehörten auch Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.


Rechtsanwältin Hiesserich ist zugleich Fachanwältin für Sozialrecht.