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Dienstag, 25. September 2018

Tätowierung - Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

Die Einstellung eines Bewerbers in den den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt darf nicht allein aufgrund einer Tätowierung verweigert werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Magdeburg jetzt entschieden (20.09.2018, Az. 5 A 54/18 MD.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt die Einstellung des Kläger in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2 im 1. Einstiegsamt wegen einer großflächigen Tätowierung einer "vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg" abgelehnt.

Dies war nach Ansicht des VG rechtswidrig.
Die Fachhochschule habe ihre Ablehnung ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild des Klägers gestützt.
Hierfür fehle es in Sachsen-Anhalt jedoch an einer ausreichenden Rechtsgrundlage.
Die Beklagte habe bis zur mündlichen Verhandlung nichts zu einem möglicherweise aus der Tätowierung abzuleitenden Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Treuepflicht des Beamten und einer daran anknüpfenden Nichteignung vorgetragen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Stand 24.09.2018).


Rechtsanwältin Hiesserich ist Sozial in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.