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Mittwoch, 13. März 2019

Betriebsrat: Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

Wenn Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers Arbeitsunfälle erleiden, kann der Betriebsrat verlangen, vom Arbeitgeber auch über die Unfälle unterrichtet zu werden.
Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (12.03.201, Az. 1 ABR 48/17).

Im zugrunde liegenden Fall erbrachte die Arbeitgeberin Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände waren auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig. 
Zwei der in diesem Rahmen Beschäftigten erlitten Arbeitsunfälle.
Der Betriebsrat erbat daraufhin von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen und begehrte, auch zukünftig die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung zu erhalten. 

Nach Antragsabweisung in erster und zweiter Instanz hatte der Betriebsrat vor dem BAG teilweise Erfolg.

Demnach muss der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 BetrV vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Dies ist verknüpft mit einem Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser wiederum umfasst auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder Leiharbeitnehmer der Arbeitgeberin noch bei dieser angestellt sind.
Hintergrund ist, dass auch aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals für den Arbeitsschutz relevante Erkenntnisse gezogen werden können für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist.
Die auf die Unfallanzeigen bezogene Rechtsbeschwerde hatte allerdings keinen Erfolg.


Im Arbeitsrecht Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Hiesserich aus Steinfurt.