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Donnerstag, 12. September 2019

Fristlose Kündigung wg. Mitnahme von Kindern zur Arbeit

Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit gebracht hat, als fristlose Kündigung rechtswidrig war (Az. 3 Ca 642/19).

Die dortige in der Probezeit befindliche, als Altenpflegefachkraft beschäftigte Klägerin hatte zeitweise ihre erkrankten Kinder, für die der behandelnde Arzt Betreuungsbedürftigkeit festgestellt hatte, mit zur Arbeit genommen. Einige Tage später erkrankte sie selbst an Grippe. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos mit der Begründung, der Arbeitnehmerin sei es verboten gewesen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage mit Urteil vom 04.09.2019 insoweit stattgegeben, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern mit Ablauf der Probezeit ordentlich beendet worden war. Hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin sah das Gericht zwar eine Pflichtverletzung. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hätte in diesem Fall jedoch ausgereicht.

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg 4/2019


Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.