Die meisten Menschen sind froh, nach einem mehr oder weniger langen Arbeitsleben - endlich - ihre Rente oder Pension genießen zu dürfen. Die meisten, aber eben nicht alle ...
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte jetzt über den Eilantrag eines Richters zu entscheiden, mit dem dieser seine Versetzung in den Ruhestand verhindern wollte (Az. 4 K 1239/10).
Das Gericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass die Versetzung in den Ruhestand keine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle. Vielmehr werde durch die Festlegung einer Altersgrenze für die aktive Dienstausübung dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Alter Arbeitsplätze zu Gunsten Jüngerer zu räumen sind. Zudem setze die Richtertätigkeit neben der zugegebenermaßen wichtigen geistigen Komponente voraus, dass eine gewisse körperliche Fitness vorhanden ist, die nicht durch naturgemäße Alterserscheinungen gemindert wird. Schließlich werde eine Pensionierung im allgemeinen Ansehen der Bevölkerung nicht als, so wörtlich, " herabwürdigende unmenschliche Behandlung" empfunden, so dass auch kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorliege.
Beneidenswert, wenn jemand selbst nach einem hinreichend langen Arbeitsleben überhaupt noch in der Lage ist, weiterhin seine Dienste anzubieten. Allerdings setzt der Richterdienst nicht nur, wie das VG Karlsruhe entschieden hat, geistige und körperliche Fitness voraus. Vielmehr wird regelmäßig auch eine gewisse soziale Kompetenz vorausgesetzt. Ob jedoch in der hartnäckigen Besetzung eines Arbeitsplatzes zu Lasten nachrückender Generationen auch nur ansatzweise soziale Kompetenz gesehen werden kann, muss grundlegend bezweifelt werden, so dass die Entscheidung des VG Karlsruhe nur begrüßt werden kann.